Änderungen im KFZ-Zulassungsverfahren

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    • Änderungen im KFZ-Zulassungsverfahren

      Threat von ozboss bei den Westbikern, aber bestimmt auch für unsere User interessant

      Änderung im KFZ-Zulassungsverfahren Neuregelung des Zulassungsverfahrens zum 01.03.07

      Am 1. März 2007 tritt mit der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) eine Neuregelung
      des gesamten Zulassungsverfahrens in Kraft.

      Zuständigkeiten
      Bisher galt im Zulassungsrecht das Standortprinzip. Nunmehr ändert sich die Zuständigkeit auf das "Wohnortprinzip".
      Für Privatpersonen ist nun ausschließlich die Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes zuständig.
      Bei juristischen Personen, Gesellschaften, Vereinen, Gewerbetreibenden und Freiberuflern muss
      der Firmensitz oder eine beteiligte Niederlassung im Kreisgebiet nachgewiesen werden.

      Auch die Zulassung auf die Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und die eingetragenen Kaufleute
      (e. K.) wird neu geregelt. So kann eine Zulassung zukünftig nur noch auf einen sogenannten benannten
      Vertreter mit seinen Personendaten erfolgen.

      Außerbetriebsetzung (Abmeldung) und Zulassungen
      Die bisherigen vorrübergehenden und endgültigen Stilllegungen werden durch die sog. "Außerbetriebsetzung" abgelöst,
      die dann andere Rechtsfolgen auslöst:

      Für eine Wiederzulassung ist zukünftig eine Abnahme nach § 21 der StVZO (sog. Ganz- oder Vollabnahme)
      nur noch erforderlich, wenn für das Fahrzeug keine Datennachweise mehr vorhanden sind.
      In allen anderen Fällen genügt die Vorlage der bisherigen Fahrzeugpapiere und ggf. eine neue Haupt- und Abgasuntersuchung.

      Das Kennzeichen wird mit erfolgter Außerbetriebsetzung wieder freigegeben.
      Es erfolgt also keine Sperrung des Kennzeichens für 18 Monate mehr.
      Wer sein Fahrzeug innerhalb einer Frist von maximal 6 Monaten wieder auf seinen Namen zulassen möchte,
      kann das Kennzeichen am Tag der Außerbetriebsetzung kostenpflichtig reservieren lassen.


      Wieder- oder auch Neuzulassungen werden zukünftig davon abhängig gemacht, dass keine offenen
      Zahlungsverpflichtungen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen mehr bestehen.
      Wem sein Fahrzeug also z. B. zwangsweise stillgelegt wurde, der muss die hiefür fälligen Gebühren
      zukünftig vor oder mit der Zulassung seines Fahrzeuges begleichen.

      Wer sich privat ein Neufahrzeug im Ausland kauft, der muss dieses im Rahmen der Zulassung
      bei der Zulassungsstelle zur Identifizierung vorführen.

      Oldtimer
      Zukünftig werden sowohl Historische Kennzeichen (Zusatz “H” hinter dem Kennzeichen) als auch rote
      Oldtimerkennzeichen (07er-Kennzeichen) nur noch für Fahrzeuge ausgegeben,
      die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind und für die ein Gutachten
      einer anerkannten Prüforganisation (TÜV, DEKRA u.a.) vorgelegt wird.

      Ausfuhrkennzeichen
      Ausfuhrkennzeichen (im Umgang noch als "Zollkennzeichen" bezeichnet) werden grundsätzlich
      nur noch für einen Gültigkeitszeitraum von maximal 30 Tagen ausgegeben.
      Gruss Roger

      Grip ist wie Luft...beides vermißt man erst wenn's fehlt...
    • So, heute hab' ich angemeldet (endlich :-( )und bei der Gelegenheit auch gleich dieses Thema angesprochen.
      Da gibt's doch einige kleine Feinheiten bzw. verschiedene Möglichkeiten.

      1. Motorrad (bleiben wir einfach einmal dabei, weil's wohl eher die Regel ist)
      wird also vorübergehend stillgelegt.
      Dann wird auf Wunsch und gegen eine Gebühr von € 2,60 das Kennzeichen für 1 Jahr reserviert.
      Meldet der Halter innerhalb dieses einen Jahres das gleiche Motorrad wieder an - alles paletti.

      2. Motorrad wird während der vorübergehenden Stilllegung verkauft, dann wird das Kennzeichen sofort an dem Tag,
      an dem der neuen Besitzer das Motorrad anmeldet, wieder frei und jeder andere hat Zugriff darauf.
      In einem solchen Fall sollte man mit dem Erwerber evtl. etwas vereinbaren, z.B. dass er einen informiert,
      wann er das Motorrad anmelden möchte.
      Dann hat man die Möglichkeit, per Anruf bei seiner Zulassungsstelle, diese darüber zu informieren
      und kann trotzdem weiterhin das Kennzeichen für sich zu reservieren.

      3. Motorrad wird während der vorrübergehenden Stilllegung veräußert und man meldet nun ein anderes Motorrad an.
      Dann kann man durchaus noch das "alte" Kennzeichen bekommen, muss dafür aber dann die € 10,20 für Wunschkennzeichen berappen.

      Also alles nicht ganz so einfach, aber was ist bei der deutschen Bürokratie schon einfach.
      Man hat aber nun tatsächlich die Möglichkeit, auch in Deutschland ein "Kennzeichen auf Lebzeit" zu bekommen.
      Man muss sich nur etwas drum kümmern und wissen, wie's geht.
      Gruss Roger

      Grip ist wie Luft...beides vermißt man erst wenn's fehlt...
    • Original von Blacky
      So, heute hab' ich angemeldet (endlich :-( )



      Glückwunsch,
      jetzt musst Du nur noch die Schwarz;Q; zusammen schrauben ;lach;

      oder hast Du die ;Q; von Renate angemeldet

      oder wieder eines deiner vierrädrigen CO2-Ungeheuer??


      Ich will Bilder als Beweis sehen ;-)
      Gruss Neno

      Q + Sofa
    • Ich frage mich, warum man auf den ersten Blick erkennen muß, woher (aus welcher Stadt) ein Fahrzeug kommt. Wäre dem nicht so, könnte man aus sämtlichen Kombinationen von AAA - ZZZ und 1 - 9999 wählen. In Holland ist das so!
      Außerdem wäre es auch dem "Schutz der Privatsphäre" dienlich.