Threat von ozboss bei den Westbikern, aber bestimmt auch für unsere User interessant
Änderung im KFZ-Zulassungsverfahren Neuregelung des Zulassungsverfahrens zum 01.03.07
Am 1. März 2007 tritt mit der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) eine Neuregelung
des gesamten Zulassungsverfahrens in Kraft.
Zuständigkeiten
Bisher galt im Zulassungsrecht das Standortprinzip. Nunmehr ändert sich die Zuständigkeit auf das "Wohnortprinzip".
Für Privatpersonen ist nun ausschließlich die Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes zuständig.
Bei juristischen Personen, Gesellschaften, Vereinen, Gewerbetreibenden und Freiberuflern muss
der Firmensitz oder eine beteiligte Niederlassung im Kreisgebiet nachgewiesen werden.
Auch die Zulassung auf die Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und die eingetragenen Kaufleute
(e. K.) wird neu geregelt. So kann eine Zulassung zukünftig nur noch auf einen sogenannten benannten
Vertreter mit seinen Personendaten erfolgen.
Außerbetriebsetzung (Abmeldung) und Zulassungen
Die bisherigen vorrübergehenden und endgültigen Stilllegungen werden durch die sog. "Außerbetriebsetzung" abgelöst,
die dann andere Rechtsfolgen auslöst:
Für eine Wiederzulassung ist zukünftig eine Abnahme nach § 21 der StVZO (sog. Ganz- oder Vollabnahme)
nur noch erforderlich, wenn für das Fahrzeug keine Datennachweise mehr vorhanden sind.
In allen anderen Fällen genügt die Vorlage der bisherigen Fahrzeugpapiere und ggf. eine neue Haupt- und Abgasuntersuchung.
Das Kennzeichen wird mit erfolgter Außerbetriebsetzung wieder freigegeben.
Es erfolgt also keine Sperrung des Kennzeichens für 18 Monate mehr.
Wer sein Fahrzeug innerhalb einer Frist von maximal 6 Monaten wieder auf seinen Namen zulassen möchte,
kann das Kennzeichen am Tag der Außerbetriebsetzung kostenpflichtig reservieren lassen.
Wieder- oder auch Neuzulassungen werden zukünftig davon abhängig gemacht, dass keine offenen
Zahlungsverpflichtungen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen mehr bestehen.
Wem sein Fahrzeug also z. B. zwangsweise stillgelegt wurde, der muss die hiefür fälligen Gebühren
zukünftig vor oder mit der Zulassung seines Fahrzeuges begleichen.
Wer sich privat ein Neufahrzeug im Ausland kauft, der muss dieses im Rahmen der Zulassung
bei der Zulassungsstelle zur Identifizierung vorführen.
Oldtimer
Zukünftig werden sowohl Historische Kennzeichen (Zusatz “H” hinter dem Kennzeichen) als auch rote
Oldtimerkennzeichen (07er-Kennzeichen) nur noch für Fahrzeuge ausgegeben,
die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind und für die ein Gutachten
einer anerkannten Prüforganisation (TÜV, DEKRA u.a.) vorgelegt wird.
Ausfuhrkennzeichen
Ausfuhrkennzeichen (im Umgang noch als "Zollkennzeichen" bezeichnet) werden grundsätzlich
nur noch für einen Gültigkeitszeitraum von maximal 30 Tagen ausgegeben.
Änderung im KFZ-Zulassungsverfahren Neuregelung des Zulassungsverfahrens zum 01.03.07
Am 1. März 2007 tritt mit der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) eine Neuregelung
des gesamten Zulassungsverfahrens in Kraft.
Zuständigkeiten
Bisher galt im Zulassungsrecht das Standortprinzip. Nunmehr ändert sich die Zuständigkeit auf das "Wohnortprinzip".
Für Privatpersonen ist nun ausschließlich die Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes zuständig.
Bei juristischen Personen, Gesellschaften, Vereinen, Gewerbetreibenden und Freiberuflern muss
der Firmensitz oder eine beteiligte Niederlassung im Kreisgebiet nachgewiesen werden.
Auch die Zulassung auf die Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und die eingetragenen Kaufleute
(e. K.) wird neu geregelt. So kann eine Zulassung zukünftig nur noch auf einen sogenannten benannten
Vertreter mit seinen Personendaten erfolgen.
Außerbetriebsetzung (Abmeldung) und Zulassungen
Die bisherigen vorrübergehenden und endgültigen Stilllegungen werden durch die sog. "Außerbetriebsetzung" abgelöst,
die dann andere Rechtsfolgen auslöst:
Für eine Wiederzulassung ist zukünftig eine Abnahme nach § 21 der StVZO (sog. Ganz- oder Vollabnahme)
nur noch erforderlich, wenn für das Fahrzeug keine Datennachweise mehr vorhanden sind.
In allen anderen Fällen genügt die Vorlage der bisherigen Fahrzeugpapiere und ggf. eine neue Haupt- und Abgasuntersuchung.
Das Kennzeichen wird mit erfolgter Außerbetriebsetzung wieder freigegeben.
Es erfolgt also keine Sperrung des Kennzeichens für 18 Monate mehr.
Wer sein Fahrzeug innerhalb einer Frist von maximal 6 Monaten wieder auf seinen Namen zulassen möchte,
kann das Kennzeichen am Tag der Außerbetriebsetzung kostenpflichtig reservieren lassen.
Wieder- oder auch Neuzulassungen werden zukünftig davon abhängig gemacht, dass keine offenen
Zahlungsverpflichtungen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen mehr bestehen.
Wem sein Fahrzeug also z. B. zwangsweise stillgelegt wurde, der muss die hiefür fälligen Gebühren
zukünftig vor oder mit der Zulassung seines Fahrzeuges begleichen.
Wer sich privat ein Neufahrzeug im Ausland kauft, der muss dieses im Rahmen der Zulassung
bei der Zulassungsstelle zur Identifizierung vorführen.
Oldtimer
Zukünftig werden sowohl Historische Kennzeichen (Zusatz “H” hinter dem Kennzeichen) als auch rote
Oldtimerkennzeichen (07er-Kennzeichen) nur noch für Fahrzeuge ausgegeben,
die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind und für die ein Gutachten
einer anerkannten Prüforganisation (TÜV, DEKRA u.a.) vorgelegt wird.
Ausfuhrkennzeichen
Ausfuhrkennzeichen (im Umgang noch als "Zollkennzeichen" bezeichnet) werden grundsätzlich
nur noch für einen Gültigkeitszeitraum von maximal 30 Tagen ausgegeben.
Gruss Roger
Grip ist wie Luft...beides vermißt man erst wenn's fehlt...
Grip ist wie Luft...beides vermißt man erst wenn's fehlt...