Versicherungsfrage

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    • Versicherungsfrage

      Moin Zusammen,

      folgende Frage - ich habe unterschiedliche Antworten gefunden. Sicher weiß das aber jemand genau ;-)

      Wie ist ein nicht angemeldetes Motorrad beim Transport auf dem Anhänger versichert (bei einem selbstverschuldetem Unfall)?

      - Die Versicherung des Zugfahrzeugs deckt Schäden am Motorrad ab (egal ob Haftpflicht oder Vollkasko?)
      - Die Versicherung des Anhängers deckt Schäden am Motorrad ab (Haftpflicht?)
      - Das Motorrad ist durch obige KFZ Versicherungen nicht mitversichert, aber eine andere Versicherung des Fahrers ersetzt den Schaden
      - Das Motorrad ist nicht versichert

      Merci vorab,

      Mike
    • Hallo Mike,

      und hier die Antworten:


      • Die Versicherung des Zugfahrzeugs deckt Schäden am Motorrad ab (egal ob Haftpflicht oder Vollkasko?) - nein, weder noch
      • Die Versicherung des Anhängers deckt Schäden am Motorrad ab (Haftpflicht?) - nein
      • Das Motorrad ist durch obige KFZ Versicherungen nicht mitversichert,- richtig
      • aber eine andere Versicherung des Fahrers ersetzt den Schaden - unwahrscheinlich, eine private Haftpflichtversichering schließt in der Regel ausdrücklich alle Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb eines KFZ aus (Benzinklausel)
      • Das Motorrad ist nicht versichert - denke ja, außer es wurde bspw. eine Transportversicherung abgeschlossen. Oder es besteht eine besondere Versicherung, wie es bspw. für den gewerblichen Bereich wie Werkstätten, Händlern ect. gibt (Handel/Handwerk-Versicherung). Dort könnten derartige Schäden gedeckt sein.



      Gruss
    • Moin Zusammen,

      stillgelegte Autos oder Krafträder gehen automatisch in eine sogenannte Ruheversicherung über.

      Es müssen keine Beiträge mehr gezahlt werden. Trotzdem bleibt die Versicherung für das abgemeldete Auto oder Motorrad noch aktiv. Hattest du vor der Abmeldung
      eine Teilkaskoversicherung, übernimmt diese Schäden durch Sturm oder Diebstahl.

      Viele Grüße
      Ayhan
    • Ayhan schrieb:

      Moin Zusammen,

      stillgelegte Autos oder Krafträder gehen automatisch in eine sogenannte Ruheversicherung über.

      Es müssen keine Beiträge mehr gezahlt werden. Trotzdem bleibt die Versicherung für das abgemeldete Auto oder Motorrad noch aktiv. Hattest du vor der Abmeldung
      eine Teilkaskoversicherung, übernimmt diese Schäden durch Sturm oder Diebstahl.

      Viele Grüße
      Ayhan
      Hallo,

      nicht automatisch, da gibt es die eine oder andere Regelung (z.B. vorausgegangene Mindestvertragdauer 1 Jahr usw). Außerdem gilt diese nur im umfriedeten Bereich (Garage, abgesperrten Hof ect.).

      M.W. muss diese auch nicht jeder Versicherer anbieten. Daher empfiehlt es sich in den Bedingungen nachzuschauen oder nachzufragen.

      Gruß
    • Lechfelder schrieb:

      Außerdem gilt diese nur im umfriedeten Bereich (Garage, abgesperrten Hof ect.).
      Fast richtig....
      ...auf einen Privatgrundstück. Dieses muß aber nicht umfriedet, etc. sein.
      Es muß nur ein Stellplatz sein, der nicht zum öffentlichen Verkehr freigegeben ist.
      Abstellen z.B. auf der öffentlichen Straße, wäre dann ausgeschlossen.

      Und nein,. das vorübergehend stillgelegte Motorrad wäre in diesem Fall nicht versichert...
      ... aber... man kan einenb solchen Fall vorab mit dem VU telefonisch/per Email abklären
      und idR gewährt das VU auch dann Versicherungsschutz.
      Gruss Roger

      Grip ist wie Luft...beides vermißt man erst wenn's fehlt...
    • ev. hast du für den Anhänger eine Warentransportversicherung, da das nicht angemeldete Motorrad ja dann eine Ware ist, ansonsten gibbet nix!
      LG aus dem Land der Eierberge °v° wünscht Rewert

      der die letzte wahre GS fährt! Danach wurd' nur noch mit Wasser gebaut...
    • Blacky schrieb:

      Lechfelder schrieb:

      Außerdem gilt diese nur im umfriedeten Bereich (Garage, abgesperrten Hof ect.).
      Fast richtig.......auf einen Privatgrundstück. Dieses muß aber nicht umfriedet, etc. sein.
      Es muß nur ein Stellplatz sein, der nicht zum öffentlichen Verkehr freigegeben ist.
      Abstellen z.B. auf der öffentlichen Straße, wäre dann ausgeschlossen.
      Da wäre ich mir nicht so sicher, siehe beispielsweise


      "Welche Pflichten habe ich"

      Sicherer Abstellplatz


      Ratgeber Ruheversicherung


      Gruss
    • Lechfelder schrieb:

      Da wäre ich mir nicht so sicher, siehe beispielsweise.....
      Ich mir schon. Du hast ein Beispiel / VU gefunden, die die von dir erwähnten Auflagen macht. Die Ergo, VHV, der HDI machen diese Auflagen nicht. Ist also, wie Greofie schreibt, unterschiedlich - besser beim VU nachfragen und sich dies dann auch schriftlich bestätigen lassen.
      Gruss Roger

      Grip ist wie Luft...beides vermißt man erst wenn's fehlt...
    • Blacky schrieb:

      Ich mir schon. Du hast ein Beispiel / VU gefunden, die die von dir erwähnten Auflagen macht. Die Ergo, VHV, der HDI machen diese Auflagen nicht. Ist also, wie Greofie schreibt, unterschiedlich - besser beim VU nachfragen und sich dies dann auch schriftlich bestätigen lassen.
      Seltsamerweise stehen diese Auflagen aber in deren Bedingungen explizit drinnen (VHV und HDI jeweils unter Ziffer H 1.5, ERGO unter N.1).

      HDI.pdf
      VHV.pdf
      ERGO.pdf
    • Lechfelder schrieb:

      edit, nicht relevant.
      Herr Lechfelder: Bitte einmal lesen und verstehen... KLICK
      Ein "umfriedetes" Grundstück bedeutet versicherungstechnich nicht, daß dieses auch umzäunt/ummauert, etc. sein muß. Es ist irrelevant, ob das private Grundstück auch vom öffentlichen Bereich her ungehindert zugänglich ist.
      Es muß lediglich eine Abgrenzung zu einem öffentlichen Bereich bzw. die Grundstücksgrenze erkennbar sein.
      Solltest du hieran noch immer Zweifel haben, kannst du dich gern z.B. mit Fr. Mansel von der Ergo-Versicherung in Verbindung setzen, sie wird dir dies sicher gerne noch einmal erklären.
      Gruss Roger

      Grip ist wie Luft...beides vermißt man erst wenn's fehlt...
    • Mit dem Zitieren von Urteilen bin ich immer zurückhaltend. Meist, so auch hier bei dem des OLG Karlsruhe, handelt es sich um Entscheidungen, die sich auf einen konkreten Einzelfall beziehen und haben keine präjudizierende Wirkung auf andere Fälle. D.h. beispielsweise ist ein Richter am AG Tripsdrill oder am Königlich Bayerischen Amtsgericht daran nicht gebunden.

      Die ERGO interssiert mich nicht. Auch deren Ansicht ist nicht bindend.

      Thema für mich erledigt!
    • Ich denke, das Thema sei für dich erledigt... ;pfeif;
      Dann belasse es doch auch einfach dabei...

      Beharre auf deinen Standpunkt und werde glücklich damit... ist doch ok - zumindest für mich.

      Die anderen User sind zumindest auf den Punkt aufmerksam geworden und werden hieraus ihre eigenen Schlüsse ziehen.
      Damit ist doch (vielleicht) allen etwas weiter geholfen.
      Gruss Roger

      Grip ist wie Luft...beides vermißt man erst wenn's fehlt...