Umfrage " Wer hat/hatte dichte oder undichte Bremssättel an seiner R1250 GS/GSA "

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    • Ich bin (vor vielen Jahren) mit Herrn Lindner (dem jetzigen Pressesprecher von BMW) ein paar Tage Motorrad gefahren und weiß, daß er gut und zuverlässig funktionierende Bremsen braucht.

      Habe jetzt mal angefragt, ob er auf so einem Motorrad mit undichter Bremse eine Urlaubs- oder zumindest Tagestour (mit mir) machen möchte.

      Bin gespannt, ob ich eine Antwort bekomme, und wenn ja, wie die ausfällt.

      Horst
    • Ich hatte mich seinerzeit über die ADAC Juristen beraten lassen ( PLus Mitglied).
      In meinem damaligen Fall (plötzlicher Motornotlauf ab 100km/h, unerwartet und mit einer ruckartigen Verzögerung verbunden da der Motor selbst bei 200 km/h plötzlich und ruckartig durch die Fahrzeugelektronik auf max 90km/h und 1500 U/min begrenzt wurde), erhielt ich die Auskunft dass eine dreimalige Nachbesserung im Abstand von max. jeweils drei Wochen zugestanden werden müsste. Das Verständnis hatte die BMW-Ndl. auch und war sich dessen bewusst. Die Nachbesserungen hatten keinen Erfolg obwohl Drosselklappen, Benzinpumpe etc. komplett getauscht wurden. Da ich die 2018 GSA Rallye unbedingt wegen der tollen Lackierung behalten wollte( blau /weis gab es nicht mehr..), habe ich die Maschine eine zusätzliche Woche zur Erprobung bei BMW belassen. Erst nachdem der Servicemeister selbst das Motornotlauferlebnis bei hoher Geschw. mehrfach hatte, hat auch BMW Mch. dem Austausch der ZFE zugestimmt. Wie sich herausstellte hatte die ZFE einen Bauteilfehler welcher zuvor über die Diagnoseprogramme nicht erkannt werden konnte.
      Währe der Fehler nicht gefunden oder beseitigt worden bestand Einigung über die Wandlung.

      Wäre ich von undichten Bremszylindern betroffen, würde ich es ähnlich handhaben und es BMW freistellen, bei drei vergeblichen Versuchen die Umrüstung auf Brembo vorzunehmen.

      Nach unseren Plänen hätten wir uns dieses Jahr eine neue GS und GSA in der Exclusiv-Version gegönnt, aber nachdem ich seit letzten Herbst das Bremsendisaster sehe, werde ich bis zur vollständigen Lösungsfindung sicherlich nicht an einen Neukauf denken.

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    • ich zitiere der Einfachheit mal den Herrn RA Jörg Schwede, der aus meiner Sicht klar und verständlich dieses dauernde Gerede um die richtige Anzahl von Reparaturversuchen deutlich klarstellt. Dabei sei insbesondere darauf hingewiesen, dass das Recht auf Nachbesserung/Reparatur dem Verkäufer nicht grundsätzlich zusteht, sondern dass der Käufer auch im Zuge der grundsätzlichen Nacherfüllung den Ersatz der Ware fordern kann. Nur für den Fall, dass der Ersatz unverhältnismäßig wäre (ganzes Motorrad "nur" wegen Bremssätteln), hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung. Nach zwei fehlgeschlagenen Reparaturversuchen kann man grundsätzlich nach 440 BGB die Wandelung fordern, aber auch hier gilt das Gesetz der Verhältnismäßigkeit, welches Richter gern ansetzen: JE komplizierter die Ware in technischer Hinsicht ist, desto wahrscheinlicher können auch mal DREI Versuche zulässig sei, wie beispielsweise im abgeurteilten Fall eines Computers.

      Zitat:

      Weit verbreitet ist die Ansicht, dass der Käufer einer mangelbehafteten Sache dem Verkäufer mindestens zweimal die Gelegenheit geben muss, einen aufgetretenen Mangel zu beseitigen.
      Diese Annahme ist nicht zutreffend. Zwar ist in § 440 Satz 2 BGB geregelt, dass eine Nachbesserung im Regelfall „nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen“ anzusehen ist. Einen Automatismus, dass der Verkäufer mindestens zweimal nachbessern darf, kann in dieser Regelung aber nicht gesehen werden.
      Es gibt Fälle, in denen ein entsprechendes Nachbesserungsrecht ausscheidet. Ein solches Recht zur wiederholten Nachbesserung steht dem Verkäufer beispielsweise nur dann zu, wenn sich der Käufer zuvor für eine Nacherfüllung durch eine Mangelbeseitigung entscheidet. Sofern der Käufer hingegen als Nacherfüllung die Nachlieferung einer neuen und mangelfreien Sache verlangt, darf der Verkäufer diese nur in den sehr engen Grenzen des § 439 Absatz 3 BGB verweigern. Ein Nachbesserungsrecht besteht daher regelmäßig nicht.
      Ein Nachbesserungsrecht steht dem Verkäufer somit nur in den Fällen zu, in denen eine Beseitigung des Mangels gefordert wird oder eine Ersatzlieferung nicht durchgesetzt werden kann, weil diese beispielsweise unverhältnismäßig ist.
      Die Anzahl von Nachbesserungsversuchen selbst wird in § 440 BGB aufgegriffen. In dieser Norm findet sich die Regelung: „Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.“
      Betrachtet man diese Regelung, hat der Verkäufer nicht in jedem Fall ein Recht auf mindestens zwei Nachbesserungsversuche. Geregelt wird in § 440 BGB lediglich, dass der Verkäufer nach einem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch keine Frist setzen muss, um den Rücktritt zu erklären oder um ggf. Minderungs- oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Hier gilt die Vermutungsregelung in § 440 BGB.
      Keines (zweiten) Nachbesserungsversuches bedarf es in den Fällen, in denen der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. In diesen Fällen ist es entscheidend, ob es dem Verkäufer innerhalb dieser Frist gelingt, den Mangel zu beseitigen. Gelingt ihm die Mangelbeseitigung nicht, darf der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder zur Minderung des Kaufpreises und/oder zu einem Schadensersatzverlangen übergehen. Einen (weiteren) Nachbesserungsversuch muss er dann nicht zulassen.
      Ansonsten gilt aber, dass der Veräufer in der Regel mindestens zweimal nachbessern darf, „wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt“, wie § 440 Satz 2 BGB regelt. So kann im Einzelfall ein zweiter Nachbesserungsversuch unzumutbar sein, sodass die Nachbesserung schon nach dem ersten missglückten Versuch als gescheitert gilt. Allerdings kann umgekehrt der Käufer auch mehrere Nachbesserungsversuche für sich beanspruchen, wenn etwa die Mangelbeseitigung objektiv außerordentlich schwierig ist.

      Quelle: anwalt.de/rechtstipps/wie-viel…eigentlich-zu_063142.html