Trotz Milliardeninvestitionen ächzen Deutschlands Brücken

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    • War auch nicht so gemeint oder verstanden :) .
      Das war eher darauf gemünzt, dass die Firmen erst merken dass ihnen Erfahrung verloren geht, wenn sie weg ist und niemand dafür gesortgt hat, dass diese Erfahrung weitergegeben wird und erhalten bleibt. Da sich Erfahrung auch nicht direkt in Geld umrechnen läßt, tun sich viele Firmen damit schwer.
      Genauso, wie viele Firmen jetzt den Fachkräftemangel beklagen, nachdem sie sich jahrzehnte lang das Geld gespart haben Lehrlinge auszubilden - war ja zu teuer.
    • SuperQ schrieb:

      Da gebe ich dir nur bedingt Recht. Wie du schreibts ist die öffentliche Hand angehalten bei der Vergabe den Auftrag an das Unternehmen zu geben, das das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Damit ist nicht im entferntesten das billigste Angebot gemeint, es wird aber einfach so umgesetzt da es für Vergabestellen der einfachste Weg ist.
      Einspruch :

      Die öffentliche Hand ist eigentlich angehalten die Vergabe an den günstigsten zu vergeben ! Doch sollte sich nach Sichtung der Unterlagen dieser auch nicht als der wirtschaftlichste erweisen,
      ist sie angehalten die Vergabe an den wirtschaftlichsten (nach Prüfung) zu vergeben.

      Auszug aus der BOB/ Teil A

      § 16bEignung(1) Bei Öffentlicher Ausschreibung ist zunächst die Eignung der Bieter zu prüfen.Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische undwirtschaftliche Mittel verfügen.

      (2) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind nur Umstände zu berücksichtigen, die nach Aufforderung zur Angebotsabgabe Zweifel an derEignung des Bieters begründen (vgl. § 6b Absatz 4).

      § 16cPrüfung(1) Die nicht ausgeschlossenen Angebote geeigneter Bieter sind auf die Einhaltung der gestellten Anforderungen, insbesondere in rechnerischer, technischer undwirtschaftlicher Hinsicht zu prüfen.



      § 16dWertung(1) 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preisdarf der Zuschlag nicht erteilt werden.
      2. Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nicht zubeurteilen, ist in Textform vom Bieter Aufklärung über die Ermittlung derPreise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen zu verlangen, gegebenenfalls unter Festlegung einer zumutbaren Antwortfrist.
      Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens,die gewählten technischen Lösungen oder sonstige günstige Ausführungsbedingungen zu berücksichtigen.

      3. In die engere Wahl kommen nur solche Angebote, die unter Berücksichtigung rationellen Baubetriebs und sparsamer Wirtschaftsführung eineeinwandfreie Ausführung einschließlich Haftung für Mängelansprüche erwarten lassen. Unter diesen Angeboten soll der Zuschlag auf das Angeboterteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z. B.Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst undtechnische Hilfe oder Ausführungsfrist als das wirtschaftlichste erscheint.
      Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.

      schotterali schrieb:

      Ich sehe sie mittlerweile nur noch als eine Beamtenlebensversicherung aber kein sinnvolles Vergabeinstrument mehr.

      Das stimmt nicht, den richtig angewandt ist sie für beider Seiten nur von Vorteil, da alles in ihr genau geregelt ist.
      Da allerdings sich nur wenige damit richtig auskennen, bleibt so manches auf der Strecke, und Kleinaufträge ( bis 50.000 ) werden (oft) unter der Hand vergeben.



      Uodalrich schrieb:

      Aber nachzuweisen, dass der mit dem niedrigsten Gebot nicht der wirtschaftlichste ist, ist kaum zu schaffen.
      Das klappt aus meiner Erfahrung nur, wenn dem Anbieter - wie Du ja auch schreibst - nachzuweisen ist, dass der der Gewährleistungspflicht nicht nachkommen kann, keine Bankbürgschaft in der erforderlichen Höhe bringen kann, oder fachlich gar nicht in der Lage ist, die ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen

      In erster Linie stelle ich diese Forderungen an Ihn und sollte er diese selbst nicht nachweisen können, ist er schon raus. ( siehe oben Rot gefärbt )
      All denen, die mich kennen, wünsche ich, was sie mir gönnen.
      Gönn mir einer, was er will, wünsch ich ihm nochmal so viel.
    • Jack68 schrieb:


      Auszug aus der BOB/ Teil A

      § 16bEignung(1) Bei Öffentlicher Ausschreibung ist zunächst die Eignung der Bieter zu prüfen.Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische undwirtschaftliche Mittel verfügen.


      Uodalrich schrieb:

      Aber nachzuweisen, dass der mit dem niedrigsten Gebot nicht der wirtschaftlichste ist, ist kaum zu schaffen.
      Das klappt aus meiner Erfahrung nur, wenn dem Anbieter - wie Du ja auch schreibst - nachzuweisen ist, dass der der Gewährleistungspflicht nicht nachkommen kann, keine Bankbürgschaft in der erforderlichen Höhe bringen kann, oder fachlich gar nicht in der Lage ist, die ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen
      In erster Linie stelle ich diese Forderungen an Ihn und sollte er diese selbst nicht nachweisen können, ist er schon raus. ( siehe oben Rot gefärbt )
      Jepp. Das meinte ich mit dem Fliesenleger der für Spezialtiefbau abgibt.

      Sobald das jedoch Firmen aus dem Ausland betrifft ist es eben nicht immer ganz so einfach dazulegen dass der Angebotsabgebende Deine Forderungen offensichtlich nicht erfüllt (ausser er ist ausländischer Fliesenleger ;lach; ).
      Darum auch der Hinweis was abgeht, wenn derjenige dann klagt, weil ihm zu "unrecht" der Auftrag nicht erteilt wurde.
      Auch wenn man den Prozess gewinnt, kostet das schon alleine aufgrund des Zeitverzugs Geld. Bei der derzeitigen Lage, rechnen wir über die Kostengruppen gemittelt mit bis zu 6% Preissteigerung pro Jahr.

      In der Tat ist es auch so, dass wie Du auch beschrieben hast, öffentliche Ausschreibungen aufgehoben werden, weil das Submissionsergebnis astronomisch über der Kostenschätzung liegt (Wenn ich überlege was alles an Absprachen unter den Firmen läuft ist es ja auch kein Wunder).

      Nicht zu bauen ist da auch nicht wirklich die Lösung.
      Dann werden die Ausschreibungen überarbeitet und zu einem Zeitpunkt wieder rausgelassen, wo zu erwarten (hoffen) ist, dass Firmen noch auf Auftragssuche sind und nicht - weil bereits satt - weit über den üblichen Preisen in die Ausschreibung gehen. Prinzip Hoffnung :) .
    • Spark schrieb:

      Hinzu kommt das Ausschreibungen der öffentlichen Hand EU- weit zu erfolgen haben.....

      Am 18.12.2017 wurden die Durchführungsverordnungen veröffentlicht, mit der diese Änderungen mit Wirkung zum 1.1.2018 vollzogen werden.
      Darin sind die Schwellenwerte wie folgt festgesetzt:
      - für Liefer- und Dienstleistungsaufträge Oberer und Oberster Bundesbehörden: 144.000 € (bisher 135.000 €)
      - für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber: 221.000 € (bisher 209.000 €)
      - für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern: 443.000 € (bisher 418.000 €)
      - für Bauaufträge: 5.548.000 € (bisher 5.225.000 €)
      - für Konzessionsvergaben: 5.548.000 € (bisher 5.225.000 €).
      All denen, die mich kennen, wünsche ich, was sie mir gönnen.
      Gönn mir einer, was er will, wünsch ich ihm nochmal so viel.
    • hmm..da werden in der Ausschreibung mal eben Zulagepositionen/ Eventualpos.mit dem Mengenansatz 1 ausgeschrieben...welche den Auftragsvergabewert unter die Schwellenbeträge drücken....und oh Wunder werden diese Zulagepositionen dann tatsächlich mit einem Mengenansatz von zig tausend benötigt und der Schlußabrechnungswert übersteigt den ursprünglichen Vergabewert um ein Vielfaches.....

      Beispiel:
      Beton B25 1000 m3 = 250€ x 1000= 250000€
      Zuschlag für Sulfatbeständigkeit 1m3 =10€
      Auftragswert : 250010€.

      Nach Schlußabrechnung
      250000€
      + 1000×10€= 10000
      =260000€
    • Jack68 schrieb:



      schotterali schrieb:

      Ich sehe sie mittlerweile nur noch als eine Beamtenlebensversicherung aber kein sinnvolles Vergabeinstrument mehr.
      Das stimmt nicht, den richtig angewandt ist sie für beider Seiten nur von Vorteil, da alles in ihr genau geregelt ist.
      Da allerdings sich nur wenige damit richtig auskennen, bleibt so manches auf der Strecke, und Kleinaufträge ( bis 50.000 ) werden (oft) unter der Hand vergeben.
      Theoretisch ja, praktisch so gut wie nein.

      Warum soll sich ein Beamter oder
      Angestellter im öffentlichen Dienst den die zusätzliche Arbeit antun. Sollen sich doch die Ingenieure mit den Firmen rumärgern. Hauptsache er muss nicht über eine sinnvolle Begründung lange nachdenken. Ausnahmen bestätigen an der Stelle die Regel.
      Jeder schließt von sich auf andere und berücksichtigt dabei nicht, dass es auch anständige Menschen gibt. (Heinrich Zille)

      https://www.instagram.com/schotterali/