Kuriositäten in der StVO und sonstige lustige Erlebnisse

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    • Kuriositäten in der StVO und sonstige lustige Erlebnisse

      Überholen von Motorrädern:
      Das Verkehrszeichen 276 Link zum Wikipedia-Bild ("Überholverbot") besagt:

      StVO schrieb:

      Die [...] Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugen [Anmerkung von mir: "aller Art") das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen. [...]
      Das heißt ja, dass einspurige Fahrzeuge durch mehrspurige Fahrzeuge überholt werden dürfen. Das kommt sicherlich noch aus den Zeiten, wo Motorräder langsamer als PKW waren.


      Parken von Motorrädern:

      StVO §17(4) schrieb:

      Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
      in Zusammenhang mit

      StVO §14 (2) schrieb:

      Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
      Heißt in meinem Fall, da ich das Licht nur bei angelassener Zündung nutzen kann (ich weiß nicht, ob es Motorräder gibt, die das können), dass ich nicht auf der Straße parken darf. Es ist aber auch nicht zulässig auf einem Gehweg zu parken (es sei denn, es ist durch zusätzliche Beschilderung erlaubt). Ich trage daher mein Motorrad immer in den 6. Stock (ohne Fahrstuhl) um es auf dem Dachboden abzustellen. :P ;lach;

      Was habt ihr denn so für Kuriositäten kennengelernt oder sogar erleben dürfen. Ich bin gespannt.

      Sonnige Grüße
      F800 GS (Mai 2013 - Okt. 2018)
      R1200 GS Adventure Rallye (Okt. 2018) :)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von killing joke () aus folgendem Grund: Rechtschreibung

    • Beim Überholverbot hast Du Recht, Motorräder (ohne Beiwagen) dürfen zwar trotz Überholverbot überholt werden, ihrerseits aber dürfen sie keine Autos (mehrspurige Fahrzeug, also auch LKW oder Motorräder mit Beiwagen) nie und nimmer nicht überholen. Andere Motorräder darf man aber auch mit dem Motorrad im Überholverbot überholen, selbstverständlich unter Einhaltung und Beachtung der sonstigen Regeln für das Überholen (wie richtig ganz doll viel schneller fahren als das überholte Einspurfahrzeug ;--) ) und auf gar keinen Fall durchgezogene Linien überfahren.

      Zum Abstellen, das ist nicht ganz deutlich formuliert. Also wo es Straßenbeleuchtung gibt, darfst Du Dein Motorrad auch ohne eigene Beleuchtung abstellen. In dunklen Ecken (gibt's die noch, selbst in Industriegebieten und Hafen sind doch überall Laternen für die Lili Marleens) muss man eine Beleuchtung haben. Eigene Beleuchtung ist nicht zwingend mit dem Bordnetz des Fahrzeugs verbunden, sondern bedeutet, dass Du entscheidest, ob sie an oder aus ist, kannst also auch ne Campinglaterne mit ner Eisenkette auf der Sitzbank gegen Wegnahme sichern. Obacht bei gasbetriebenen Geräten, da könnten wegen dem Gefahrgut Benzin im Tank andere Regeln zum Tragen kommen.

      Gegen unbefugte Benutzung gesichert ist ein Fahrzeug wenn es verschlossen ist, beim Motorrad muss mindestens eine Lenkradsperre aktiviert sein. Bei so alten Schätzchen, die noch kein Lenkschloss hatten, müsste man sich was einfallen lassen wie Kette oder Bremsscheibenschloss. Es soll verhindert werden, dass es unbefugt benutzt wird, was auch Bergabrollen mit einschließt.

      Kuriositäten erlebt man eher mit und von den Leuten, als durch die StVO. Da soll es doch Spinner geben, die mit vielen Zusatzscheinwerfern glauben, den Gegenverkehr blenden zu müssen, damit man sie besser sieht. Bei diesen Blendern gibt es dann noch Profis, die glauben, sie müssten zurückgegrüßt werden. Die Grüßerei unter Motorradfahrern ist soundso eine Kuriosität: Wildfremde Menschen winken sich zu, sowie sie abgestiegen sind, laufen sie wortlos aneinander vorbei. Sie teilen zwar eine gewisse Affinität für die gleiche Sache, aber dann müssten sich auch alle Eltern, die ihre Kinder mit dem Auto zum Kindergarten bringen zuwinken, oder Autofahrer, die einen Wohnwagen dabei haben ... ganz zu schweigen von denen, die Spaß an Arterhaltungsmechanismen haben. ;pfeif;
      ich übe noch
      www.motorrad-blog.eu
    • killing joke schrieb:

      Das heißt ja, dass einspurige Fahrzeuge durch mehrspurige Fahrzeuge überholt werden dürfen. Das kommt sicherlich noch aus den Zeiten, wo Motorräder langsamer als PKW waren.
      Messerscharf kombiniert und gut erkannt. Es gab nämlich mal erheblich leistungsschwächere Motorräder.

      killing joke schrieb:

      Heißt in meinem Fall, da ich das Licht nur bei angelassener Zündung nutzen kann (ich weiß nicht, ob es Motorräder gibt, die das können), dass ich nicht auf der Straße parken darf. Es ist aber auch nicht zulässig auf einem Gehweg zu parken (es sei denn, es ist durch zusätzliche Beschilderung erlaubt). Ich trage daher mein Motorrad immer in den 6. Stock (ohne Fahrstuhl) um es auf dem Dachboden abzustellen. :P ;lach;

      Mit anderen Worten: Du hast die Betriebsanleitung Deines Motorrades nicht gelesen. Schau mal unter -> Bedienung -> Licht -> Parklicht. Sollte bei der Anleitung der F800GS im Bereich um Seite 40 dokumentiert sein.
      Ansonsten ist das auch bei jedem anderen straßenzugelassen Motorrad der Fall.
      Gruß, Thomas
    • Landbüttel schrieb:

      Mit anderen Worten: Du hast die Betriebsanleitung Deines Motorrades nicht gelesen. Schau mal unter -> Bedienung -> Licht -> Parklicht. Sollte bei der Anleitung der F800GS im Bereich um Seite 40 dokumentiert sein.
      Jetzt mußte ich aber auch nochmal in die Bedienungsanleitung schauen ;--) . Bei meiner R1200R LC muß nach Ausschalten der Zündung der Blinkerschalter betätigt werden. Muß ich gleich mal ausprobieren. ;Q;
    • Landbüttel schrieb:


      Mit anderen Worten: Du hast die Betriebsanleitung Deines Motorrades nicht gelesen. Schau mal unter -> Bedienung -> Licht -> Parklicht. Sollte bei der Anleitung der F800GS im Bereich um Seite 40 dokumentiert sein.
      Ansonsten ist das auch bei jedem anderen straßenzugelassen Motorrad der Fall.
      Tatsächlich habe ich nur bestimmte Teile meiner Betriebsanleitung (also, die meines Motorrades, nicht meine eigene - dafür wünschte ich mir auch manchmal eine Betriebsanleitung, damit andere mich besser verstehen können ;lach; ) gelesen.
      Aber das ist wirklich sehr interessant. Auf Seite 41 (bei einer Betriebsanleitung für die F800 GS) steht es geschrieben wie man Parklicht anschaltet.
      Vielen Dank für den Hinweis!
      F800 GS (Mai 2013 - Okt. 2018)
      R1200 GS Adventure Rallye (Okt. 2018) :)
    • ALABAMA:
      – Man darf falsch herum in Einbahnstraßen fahren, wenn man vorne am Wagen eine Laterne anbringt.
      – Das Führen eines Fahrzeuges mit verbundenen Augen ist verboten.

      ARIZONA:
      – In Glendale ist das Rückwärtsfahren von Fahrzeugen verboten.

      COLORADO:
      – An Sonntagen ist es verboten mit schwarz lackierten Autos zu fahren.

      CONNECTICUT:
      – In New Britain beträgt selbst im Brandfall die Höchstgeschwindigkeit für Feuerwehrfahrzeuge 25 mph.
      – Farradfahrer dürfen nicht schneller als 104km/h fahren.

      IDAHO:
      – Sonntags mit einem Karussell zu fahren ist eine ernsthafte Straftat.

      MINNESOTA:
      – Taxifahrer dürfen während einer Beförderungsfahrt auf den Vordersitzen keinen Sex haben.

      NEW JERSEY:
      – Wer in Liberty Corner beim Sex im Auto versehentlich an die Hupe gerät, kann mit Gefängnis bestraft werden.
      – Wird man wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt, darf man nie wieder ein Wunschkennzeichen fürs Auto beantragen.

      OKLAHOMA:
      – Während des Autofahrens ist das Lesen eines Comics verboten.

      PENNSYLVANIA:
      – In Harrisburg dürfen Fernfahrer in Kassenhäuschen von Mautstellen keinen Sex haben.

      TENNESSEE:
      – Während man schläft darf man nicht Autofahren.
      – In Memphis darf eine Frau nicht Auto fahren. Es sei denn, dass vorneweg ein Mann läuft oder rennt, und dabei eine rote Fahne schwenkt und damit den übrigen Verkehr sowie die Fußgänger vor der Gefahr warnt.

      UTAH:
      – Auf allen Highways haben Vögel die Vorfahrt.
      – Papageien haben immer Vorfahrt.

      WASHINGTON:
      – Ein Gesetz zur Verbrechensbekämpfung sagt:
      Es ist für einen Autofahrer mit krimineller Absicht obligatorisch, an der Stadtgrenze anzuhalten und telefonisch die Polizei von seiner Ankunft zu informieren.


      Das sind doch mal Kuriositäten aus dem Bereich des Straßenverkehrs. Da ist doch das antiquierte Schild bzw. dessen Definition ein Klacks dagegen ;-) ;lach;
      Edgar Heinrich (Chefdesigner BMW Motorrad): "Eine GS darf gar nicht schön aussehen!"

      Viele Grüße
      HaJü (DA-)
    • Aber es ist jetzt nicht so, daß dies Gesetze, wenn auch sehr kurios, keine Gültigkeit mehr hätten ;pfeif;

      So nehme ich doch gerne das Gesetz aus Kentucky aus den 1830er als Beispiel der Staatsintelligenz:

      – Es muss zumindest einmal im Jahr gebadet werden.

      Auch die beiden anderen aus gleichem Staat sind doch toll ;-)

      – Frauen dürfen nicht im Badeanzug auf die Straße … es sei denn, sie wiegen weniger als 42 bzw. mehr als 92 Kilo oder sie sind bewaffnet.
      – In Lexington ist es illegal Eis am Stiel in der Hosentasche zu transportieren.

      :D
      Edgar Heinrich (Chefdesigner BMW Motorrad): "Eine GS darf gar nicht schön aussehen!"

      Viele Grüße
      HaJü (DA-)
    • All die Geschwindigkeitsbeschränungen für Stadt/Land/Baustellen Kurven, Nässe etc. stammen ja auch noch aus den frühen Nachkriegsjahren, oder gar noch von vor dem Krieg.
      Eben als die Autos noch Trommelbremsen und kaum mehr als 60PS hatten. Und miese Reifen. Keine Knautschzone, keine Fahrerassistenzsysteme. Und trotzdem wurden sie nie überarbeitet. (Die Autos und Motorräder schon...)
      -VOID-
    • Wenn ich mich nicht täusche, gilt heute noch die Vorschrift, daß ein Lkw pro Tonne Gesamtgewicht 6PS oder 4,4kW an Motorleistung haben muß. Echt nervig an der Steigung und heute völlig realitätsfremd :rolleyes:
      Edgar Heinrich (Chefdesigner BMW Motorrad): "Eine GS darf gar nicht schön aussehen!"

      Viele Grüße
      HaJü (DA-)
    • HaJü schrieb:

      Wenn ich mich nicht täusche, gilt heute noch die Vorschrift, daß ein Lkw pro Tonne Gesamtgewicht 6PS oder 4,4kW an Motorleistung haben muß. Echt nervig an der Steigung und heute völlig realitätsfremd :rolleyes:
      Ich gehe mal davon aus, dass es ein Minimalwert ist... ;pfeif; #
      Aber trotzdem zu wenig...
      F800 GS (Mai 2013 - Okt. 2018)
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    • Borsalino schrieb:

      All die Geschwindigkeitsbeschränungen für Stadt/Land/Baustellen Kurven, Nässe etc. stammen ja auch noch aus den frühen Nachkriegsjahren, oder gar noch von vor dem Krieg.
      Schön wäre es. Hier in Niedersachsen gibt es "Spinner" (um die Rennleitung zu zitieren), die stellen 60er Schilder in Baustellen auf und da diese Stellen ja gefährlich sind (Stichwort: LKW Auffahrunfälle), werden schon einige km vor den Baustellen 60er Schilder aufgestellt ;sauer; ,|,|,
      Man braucht nicht zu erwähnen, dass 99% dieser Baustellen-km nur aus Schildern besteht, aber nicht gebaut wird.
      Auf jeder winzigen Landstraße, wo gerade 2 Autos nebeneinander passen, darf 100 km/h im Gegenverkehr gefahren werden...
    • Hansemann schrieb:

      Beim Überholverbot hast Du Recht, Motorräder (ohne Beiwagen) dürfen zwar trotz Überholverbot überholt werden, ihrerseits aber dürfen sie keine Autos (mehrspurige Fahrzeug, also auch LKW oder Motorräder mit Beiwagen) nie und nimmer nicht überholen. ...

      Ich bin mir ziemlich sicher und auch Wikipedia meint, dass ein Gespann als einspurig gilt.

      de.wikipedia.org/wiki/Einspurig
    • Kurios finde ich, dass den Fahrschülern heute immer noch beigebracht wird, dass ein PKW aus 50 km/h einen Bremsweg von 25 m, aus 100 km/h sogar 100 m hat.

      Mit diesem Bremsweg vor Augen erklärt sich auch, warum viele Fahrschulwagen so langsam fahren.
      Wer die Weisheit mit dem Löffel isst, kann hinterher klug scheixxen.
    • Taxifahrern ist es in London nicht erlaubt, Leichen und tollwütige Hunde zu transportieren.
      Wer hingegen die Pest hat, darf sich wiederum kein Taxi nehmen.

      In Minnesota dagegen müsst ihr genauestens eure Mitfahrer überprüfen.
      Ist ein Gorilla dabei, muss dieser auf dem Beifahrersitz Platz nehmen. Sitzt er auf der Rückbank, drohen euch Strafen.
      Wer die Weisheit mit dem Löffel isst, kann hinterher klug scheixxen.
    • killing joke schrieb:

      HaJü schrieb:

      Wenn ich mich nicht täusche, gilt heute noch die Vorschrift, daß ein Lkw pro Tonne Gesamtgewicht 6PS oder 4,4kW an Motorleistung haben muß. Echt nervig an der Steigung und heute völlig realitätsfremd :rolleyes:
      Ich gehe mal davon aus, dass es ein Minimalwert ist... ;pfeif; #Aber trotzdem zu wenig...
      Das ist der gesetzlich vorgeschriebene Mindestleistungswert !!!
      Edgar Heinrich (Chefdesigner BMW Motorrad): "Eine GS darf gar nicht schön aussehen!"

      Viele Grüße
      HaJü (DA-)
    • HaJü schrieb:

      killing joke schrieb:

      HaJü schrieb:

      Wenn ich mich nicht täusche, gilt heute noch die Vorschrift, daß ein Lkw pro Tonne Gesamtgewicht 6PS oder 4,4kW an Motorleistung haben muß. Echt nervig an der Steigung und heute völlig realitätsfremd :rolleyes:
      Ich gehe mal davon aus, dass es ein Minimalwert ist... ;pfeif; #Aber trotzdem zu wenig...
      Das ist der gesetzlich vorgeschriebene Mindestleistungswert !!!
      Hätte ja auch ein Maximalwert sein können.
      Mich würde es zumindest nicht wundern, wenn man hier so einige Vorschriften aus der ganzen Welt liest. ;lach; ;lach; ;lach;
      F800 GS (Mai 2013 - Okt. 2018)
      R1200 GS Adventure Rallye (Okt. 2018) :)
    • Bei uns mögen die Kuriositäten nicht so sehr im Straßenverkehrsrecht zu finden sein. Unsere Ministerien schaffen es aber immer wieder sich gegenseitig ein Bein zustellen.

      Wenn ich einen ausländischen Arzt beschäftigen will (muss) braucht dieser eine Arbeitserlaubnis und eine Erlaubnis zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit. Das dauert wenigstens 3 Monate bis man das bekommt. Also macht der Mensch(in) ein Praktikum um sich die Gepflogenheiten des deutschen Gesundheitswesens anzuschauen.

      Praktika müssen aber mindestens mit Mindestlohn vergütet werden. Das darf ich aber nicht weil er/sie ja noch keine Arbeitserlaubnis hier hat. Man darf also nicht arbeiten muss aber dafür bezahlt werden.

      Das schaffen nur deutsche Bürokraten.
      Jeder schließt von sich auf andere und berücksichtigt dabei nicht, dass es auch anständige Menschen gibt. (Heinrich Zille)

      https://www.instagram.com/schotterali/
    • §962 BGB schrieb:

      Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.
      Somit findet der §123 StGB (Hausfriedesbruch), scheinbar keine Anwendung, wenn man seinen Bienenschwarm über fremde Grundstücke verfolgt.
      Gut, wer würde auch schon einen rennenden, in Imkerklamotten gekleideten Menschen mit rauchender Imkerpfeife in der Hand anzeigen, nur weil er das Grundstück betreten hat. Zumindest muss er den entstandenen Schaden bezahlen. ;-)

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      Scheinbar gibt es im Bundesland Hessen, gemäß Artikel 21 der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 mit Änderungen durch Gesetz vom 18. Oktober 2002, noch die Todesstrafe.

      Artikel 21 - Verfassung des Landes Hessen schrieb:

      Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durchrichterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. Bei besondersschweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.
      Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.
      Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.
      Zum Glück ist Bundesrecht (im Grundgesetz von 1949 der BRD ist die Todesstrafe abgeschafft worden) höher als Landesrecht und somit wir niemand mehr zum Tode verurteilt.

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      Gemäß Urteil vom Bundesfinanzhof (Oberster Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle) vom 29.04.1982 ist der Tod durch Herzinfakrt kein Grund einer dauernden Berufsunfähigkeit, weshalb die Witwe die Praxis ihres verstorbenen Mannes nicht mit einem Veräußerungsgewinnfreibetrag von 60.000 DM (sondern nur 30.000 DM) beim Finanzamt geltend machen durfte. Hier BFH Urteil vom 29.04.1982 nachzulesen.
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    • Daniel, zu Deinem Beispiel zu dem Bienenschwarm:

      Der Hausfriedensbruch verlangt das widerrechtliche Eindringen, bzw. Verweilen im befriedeten Besitztum (also nicht frei betretbaren Grund und Boden ohne Umzäunung)

      Der § 962 BGB erlaubt aber das Betreten unter den genannten Voraussetzungen, es ist also nicht widerrechtlich, sofern der Imker sich auf der Verfolgung befindet. Er muss also gesehen haben, dass seine Bienen abgehauen sind und durchgehend hinterher gewesen sein. Kurzzeitiges aus der Sicht verlieren ist noch zulässig, nicht aber wenn er nach Stunden oder Tagen einen Bienenschwarm sieht. Dann gilt der Erlaubnistatbestand aus dem BGB nicht mehr, für ein Eindringen gäbe es keinen Rechtsgrund, könnten ja auch die Bienen von jemand anderem sein.

      Unser Strafgesetzbuch und das Bürgerliche Gesetzbuch sind schon durchdacht gemacht, die wurden noch jahrelang sachlich beraten und abgestimmt, bevor sie erlassen wurden.

      Problematisch sind eher Rechtsvorschriften, die nur wenige Fachleute kennen und bei denen es den Betroffenen selbst überlassen bleibt, ob und wie intensiv sie sich daran halten.
      Das ganze Gefahrgutrecht ist was Zusammenladungsverbote und weitere Vorschriften angeht (wenn ein Container mit Gefahrgut im Hafen vom Schiff auf die Eisenbahn umgeladen und die letzten Kilometer mit dem LKW transportiert wird) derart komplex und nicht mehr handhabbar, dass es effektiv nicht wirkt.

      Eigentlich kann man sagen, dass man mit einem gesunden Rechtsempfinden sehr weit kommt, bei deutlichem Lobbyeinfluss aber Gesetze oft das Papier nicht wert sind (oder die Elektronen) mit dem/denen sie verbreitet werden.
      ich übe noch
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