Änderung der STVO bezüglich Reifen mit M&S Kennung (zum 01.01.2018)

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    • Änderung der STVO bezüglich Reifen mit M&S Kennung (zum 01.01.2018)

      Hallo zusammen,
      hab da mal ein Thema für die, die auch "Winterreifen" auf ihrer GS fahren.
      Laut Mopedreifen.de gibt es ab 2018 eine Änderung der STVO §36, welche besagt, das sozusagende Winterreifen (z.B. Heidenau Scout) mit DOT2018 nicht mehr gefahren werden dürfen.
      Außerdem gibt es da ja noch die Sache mit Italien, wo zwischen dem 16.05 und dem 16.10. ein generelles Winterreifenverbot existiert. Das soll aber laut einem Schreiben von Heidenau vom 26.06.2015
      nicht für Motorräder gelten. ( de.reifenwerk-heidenau.com/mod…reifen-M+S-in-Italien.htm ).
      Des weiteren soll angeblich diese Änderung der STVO nicht mit EU Recht konform gehen.
      Hat da jemand vielleicht andere Infos oder weiß genaueres? Hab mit der Rechtsabteilung vom ADAC telefoniert, die sagen, das sich da für Italien angeblich nichts ändert. D.h. man nach wie vor mit "Winterreifen"
      auf dem Moped in Italien fahren darf. (Weiß allerdings nicht ob ich dem trauen soll)

      Gruss Dieter
    • in beiden Fällen gibt es wohl eine Diskrepanz zwischen europäischem Recht (übergeordnet) und Länderrecht (nachgeordnet).
      Lt. europäischen Recht ist immer noch die Verwendung sog. Winterreifen auf Motorrädern gestattet, sofern man die entsprechende Geschwindigkeitsbegrenzung im Sichtfeld des Fahrers mittels Aufkleber kenntlich gemacht hat.

      In beiden nationalen Rechtskreisen ist dies untersagt. Nun bricht in der Regel untergeordnetes Recht nicht übergeordnetes.

      Gibt auf jeden Fall u.U. spannende Diskussionen mit der jeweiligen örtlichen Exekutive. Andererseits hat es dieses Jahr in Italien niemanden interessiert.
      Jeder schließt von sich auf andere und berücksichtigt dabei nicht, dass es auch anständige Menschen gibt. (Heinrich Zille)

      https://www.instagram.com/schotterali/
    • Matthias,

      wo bitte steht im EU-Recht die von Dir angesprochene Regelung, dass man Reifen fahren darf, die nicht dem vorgeschriebenen Speedindex entsprechen?

      Was ich geten lasse, ist die bei den K50/51 eingetragene Reifengröße mit Speedindex "Q".

      Die vom ADAC vertretene Meinung ist nicht sorgfältig recherchiert.
      ich übe noch
      www.motorrad-blog.eu
    • Da hat einer was behauptet, dem man theoretisch hohe Kompetenz zumutet, keiner hat's überprüft weil das Ergebnis gefällt. Alle kopieren es. KEINER kann sagen wo es steht oder es werden EU-Vorschriften zitiert, die längst außer Kraft sind. Also nicht einfach nur veraltet oder überarbeitet, sondern einfach nicht mehr gültig.

      Davon wird es nicht richtiger.
      ich übe noch
      www.motorrad-blog.eu
    • Hansemann schrieb:

      Da hat einer was behauptet, dem man theoretisch hohe Kompetenz zumutet, keiner hat's überprüft weil das Ergebnis gefällt. Alle kopieren es. KEINER kann sagen wo es steht oder es werden EU-Vorschriften zitiert, die längst außer Kraft sind. Also nicht einfach nur veraltet oder überarbeitet, sondern einfach nicht mehr gültig.

      Davon wird es nicht richtiger.
      Na dann bin ich mal gespannt wie du diesen Irrtum in Deutschland beseitigst.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von No Name () aus folgendem Grund: Ein s vergessen

    • Ohne mich direkt ins Thema einzumischen:
      EU-Recht ist gegenüber nationalem Recht m. E. kein übergeordnetes Recht. Es gilt IMMER das nationale Recht. Falls dieses nationale Recht aber nicht mit dem EU-Recht im Einklang ist, kann/sollte/müsste der Betroffene mit dieser Begründung gegen die vom den nationalen Behörden verhängten Sanktionen klagen.
      Yamaha TDM 900A
      SWM SixDays 440
      R 1200 GS Bj. 2006
      Honda CB Sevenfifty
      MZ 1000 SF
      Yamaha XJ 600 Diversion
    • jis1968 schrieb:

      Ohne mich direkt ins Thema einzumischen:
      EU-Recht ist gegenüber nationalem Recht m. E. kein übergeordnetes Recht. Es gilt IMMER das nationale Recht.
      Jein! ;pfeif;

      Es gibt EU-Recht, welches unmittelbare Rechtswirkung entfaltet wie deutsche Gesetze, das gänge bei einem Konflikt der Regelungen vor.

      Es gibt EU-Recht, welches erst in nationales Recht umgesetzt werden muss. Beispiel die Regelung welche Motorräder gedrosselt werden dürfen, um Führerschein A2 konform zu sein. Wenn das nicht innerhalb eines zeitlichen Rahmens geschieht, droht ein Vertragsverletzungsverfahren.

      Alles nicht ganz einfach.

      Gleichwohl bleibt einem immer der Klageweg, da gebe ich aber zu bedenken, wer gegen wen mit welchem Hintergrund klagen will. Manchmal gewinnt auch der vermeintlich Schwächere, fraglich ist aber, wie lange das dauert, wieviel das kostet und vor allem wieviel Nerven. Da schwimme ich lieber wie ein toter Fisch mit dem Strom und geh dem Ärger aus dem Weg.

      Nochmal, die LC haben die "Q" eingetragen, für die stellt sich das Problem nicht.
      ich übe noch
      www.motorrad-blog.eu
    • Auch wenn es zur eigentlichen Sache nichts beiträgt, haben unsere vorausgegangen Regierungen uns Still und möglichst in netter Absprache mit den Medien, wenig davon zu berichten, an die Vereingten Staaten von Europa (USE) "angepasst" (zuletzt mit dem aktuellen Koalitionsvertrag, der nichts anders in Bezug auf Europa eine Währungsuninon ist).

      Bedeutet :


      .




      . schrieb:

      Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wurde als Internationale Organisation gegründet und hat sich dann – vor allem durch eine konsequente Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) – zur neuen Kategorie einer supranationalen Organisation entwickelt. Durch den Lissabon-Vertrag wurde die EU zur Nachfolgerin der EG. Der Begriff „Supranationalität“ beschreibt vor allem ein besonderes Verhältnis der EU zu ihren Mitgliedstaaten und den Unionsbürgern, das sie von klassischen Internationalen Organisationen abhebt:

      Die EU verfügt über Organe, die von den Mitgliedstaaten unabhängig handeln ). Die EU kann Recht setzen, das im gesamten Unionsgebiet aus sich selbst heraus sowohl für alle
      Staatsorgane der Mitgliedstaaten als auch für die in der Union lebenden Menschen einheitlich gilt. Wegen dieser Eigenschaften des Unionsrechts tritt es als eigenständige Rechtsordnung neben das nationale Recht, so dass sich Regelungskonflikte ergeben können.

      Im Kollisionsfall setzt sich das EU-Recht gegen nationales Recht jeder Art durch .

      Die Supranationalität des Unionsrechts führt zu Spannungen zwischendem EuGH und den nationalen Verfassungsgerichten.


      Wenn das Unionsrecht als eigenständige Rechtsordnung in allen Mitgliedstaaten neben das nationale Recht tritt, ergeben sich Regelungskonflikte.
      Es ist der Anwendungsvorrang des Unionsrechts eingeführt: Das nationale Recht darf im Kollisionsfall nicht angewendet werden, unabhängig davon, ob es vor oder nach Inkrafttreten des
      Rechtsaktes erlassen worden ist [deutlich EuGH, Rs.106/77 (Simmenthal), Slg.1978, 629, Rn. 21/23.] Das entgegenstehende nationale Recht wird aber nicht ungültig, sondern bleibt in Kraft und kann aufFälle, in denen keine Kollision besteht – z.B. weildas Unionsrecht sie gar nicht erfasst – weiterangewendet werden. Diese Befugnis und Pflicht zur Nichtanwendung haben nationale Gerichte jederInstanz und auch alle nationalen Behörden. Aus dem Vorrang des Unionssrechts folgt nicht nur die Unanwendbarkeit kollidierenden nationalen Rechts, sondern auch die Verpflichtung der Behörden und Gerichte, das nationale Rechtunionsrechtskonform auszulegen.
      Wie der EuGH entschied, gilt der Anwendungsvorrang gegenüber nationalem Recht jeder Rangstufe, d.h. auch gegen über nationalem Verfassungsrecht
      [EuGH, Rs. 11/70 (Internationale Handelsgesellschaft), Slg. 1970, 1125, Rn. 3; Rs. 106/77 (Simmenthal), Slg.1978, 629, Rn. 24].
      Das Perfekte Symbol unsere Zeit ist der Laubbläser:
      Er verlagert ein Problem von einem Ort zum anderen, ohne es zu lösen
      benötigt dafür wertvolle Energie und macht dabei eine Menge Lärm

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Fralind ()

    • Servus

      Etz werd’s kompliziert.
      Meine Meinung. Lasst den originalen ESD drauf und es ist alles gut.
      Die evtl mehr Leistung des spürst eh nicht und der Klang ist auch mit dem Originalen ausreichend.

      So das wars aus der Oberpfalz

      Gruß
      Peter

      Seh grad des is das falsche Thema. hier gehts ja um reifen.
      meine schuld. wer lesen kann ist im vorteil. sorry.
      aber kompliziert ist es trotzdem.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von gs-go ()

    • Also, laut meinem Telefonat mit der Rechtsabteilung des ADAC ist es so, wie "schotterali" geschrieben hat. Auch Heidenau hat mir das auf der IMOT so nochmal bestätigt.
      Da wir Fahrzeuge mit EU-Zulassung haben, ist es so, das die Neuregelung der STVO eigentlich gegen EU Recht versößt. Heidenau hat auch schon versucht
      Kontakt zur "Regierung :-D" deshalb aufzunehmen. Laut Heidenau sind sie derzeit die Einzigen, die das Ganze überhaupt thematisieren. Betroffen sind jedoch
      alle Reifenhersteller.
      Eine Änderung des Scout60 wird es rein aus konstruktiven Gründen nicht geben beim Scout60 - so Heidenau - da angeblich alle Reifen mit mehr Profilhöhe als 8 mm
      sich aus thermischen Gründen bei höheren Geschwindigkeiten in ihre Bestandteile auflösen.

      @schotterali - Was Italien betrifft, so gibt es da seit ca. Mitte 2015 eine Sonderregelung für Motorräder. D.h. das verbot für Winterreifen im Zeitraum vom
      16.05. bis 15.10. gilt nur für PKW. Ein Auszug aus der Regelung ist auch auf der Seite von Heidenau glaub sogar zum Download.

      Wir haben ja nun auch noch das Glück, das wir entsprechend auf andere Reifen ausweichen können.
      Interessanter denke ich, wird es für Leute, die sich z.B. ne Scrambler gekauft haben und nun denke ich mal, die Reifen, die bei Auslieferung drauf waren dann vermutlich
      nicht mehr fahren dürfen in naher Zukunft.
    • Also, ich hab jetzt auch mal in meiner EU-Übereinstimmungserklärung geschaut, ich nehme an, das das das COC ist.
      Was ich vielleicht erwähnen sollte, ich hab eine EZ: 08/2017


      Und .... Trommelwirbel ....


      Da stehen auch nur die drin:
      Vorne 120/70 R19 M/C 60V TL
      Hinten 170/60 R17 M/C 72V TL
    • Ok, vielen Dank, gefunden!
      Das heißt dann aber nicht, das ich den Reifen auch im Sommer in Deutschland fahren darf, oder?
      Zumindest versteh ich das so, denn es scheint ja um die M+S Kennung uns die Schneeflocke zu gehen,
      und es gibt keinen Test um diese für Zweiräder zu erlangen.


      So, heute mal mit dem Kram zur Rennleitung gegangen .... der Fachfragen zuständige Beamte war nicht da .. kommt erst Montag wieder :D
      Der Beamte den ich gefragt hatte, hat mich angeschaut als käme ich vom Mond .... der wußte nix von einer Änderung der STVO, geschweige denn
      von M&S Kennung usw ....

      Also ... Montag versuche ich nochmal mein Glück, den das will ich schon genau wissen ...

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Franzbrandtwein ()

    • So, nachdem mir weder ADAC, noch Heidenau oder gar die "Rennlleitung" eine rechstsichere Auskunft bezüglich des Thema´s geben konnte,
      hab ich nun mal eine Anfrage an das Bundesministerium für Verkehr gestellt :)

      Laut einer Anfrage bei BMW ist es scheinbar so wie hier schon mal beschrieben, das diese Neuregelung nur für Fahrzeuge ohne EU-Zulassung gelten würde und
      somit alle anderen nicht. Laut eines "Fachbeamten für die StVo." bei der Rennleitung sieht es so, Bezug nehmend auf eine Veröffentlichung vom ADAC

      ADAC:
      Für serienmäßig gefertigte Motorräder mit EG-Betriebserlaubnis (ab ungefähr Mitte 1999) ist die Verwendung von Reifen mit M+S-Kennzeichnung und geringerem Speed-Index in
      den angewendeten EU-Richtlinien und EU-Vorschriften grundsätzlich erlaubt (Richtlinie 97/24/EG u. VO (EU) 3/2014). Für diese Motorräder regeln übergeordnete Vorschriftendie Verwendung von M+S-Reifen mit niedrigerem Speed-Index. Die Änderungen in der StVZO § 36 greifen nicht.

      Meinung des Beamten:

      Die Frage, welche Art der Betriebserlaubnis für ein konkretes Fahrzeug erteilt wurde, beantwortet die Angabe in der Zeile K der Fahrzeugpapiere (siehe Bild 8). Beginnt die Typgenehmigungs-
      nummer mit einem „e“ oder „E“, so handelt es sich um eine EG-Typgenehmigung. Die nachfolgenden Ziffern verweisen auf die angewendete EU-Richtlinie oder -Verordnung.
      (Eine EG-Betriebserlaubnis ist zu erkennen an dem „e“ am Anfang der EG-Typgenehmigungsnummer in Zeile K der Zulassungsbescheinigung).

      Dies ist bei Ihrem Fahrzeug der Fall.

      Eine abschließende Bewertung, ob Sie nun diese Reifen nutzen dürfen, würde eine umfassende juristische Bewertung erfordern, die ich nicht zu leisten in der Lage bin und auch in diesem Umfang eigentlich nicht durchführen darf. Eine entsprechend einschlägige Rechtsprechung liegt zu einem solchen Fall noch nicht vor.

      Somit muss ich Ihnen mitteilen, dass dieses Schreiben keine Genehmigung zur Nutzung dieser Reifen darstellt.


      D.h. wenn man Pech hat, zahlt man mit DOT2018 hergestellten Heidenau in Deutschland Strafe, außer man versucht das Ganze dann im Falle einer Anzeige via Rechtsstreit zu klären.

      Das ist, was ich nun mit Recherchen seit dem 05.02.2018 als Ergebnis habe. Sozusagen NÜX handfestes - eher, die Erkenntnis, DOT2018 dürfen vermutl. auch nicht bei Fahrzeugen mit EU-Zulassung gefahren werden.
    • Nochmal zum x-ten Male:

      Es gibt keine Winterreifenpflicht für Motorräder!
      Aus diesem Grund braucht man auch nicht zu definieren, was ein Winterreifen ist.
      Natürlich gibt es dann auch keine Übergangsvorschriften.

      Also müssen Reifen dem Speed-, dem Loadindex und den Größen aus der Betriebserlaubis entsprechen.

      Für die LC's ist das kein Problem, weil "Q" als Speedindex zugelassen ist. Die dürfen auch 2018er Heidenaus fahren, und Michelin Anakee Wild und alle die die richtige Größe, den richtigen Load- oder Lastindex und bei Geschwindigkeit mindestens "Q" (oder höher) haben.

      Bei der K25 sieht das geringfügig anders aus. Da ist regelmäßig der Conti TKC80 in der BE aufgeführt und darf gefahren werden.
      ich übe noch
      www.motorrad-blog.eu
    • Lieber Hansemann,
      das es keine Winterreifenpflicht für Motorräder gibt, ist mir auch klar, denn die sind in der 52 . Ausnahmeregelung zur StVo. Absatz 2 (laut "Rennleitung"
      hier ausgeschlossen. Darum geht es aber nicht.

      Es geht darum, das seit dem 01.01.2018 Reifen mit "M+S Kennung" (ab DOT 2018) nur noch gefahren werden dürfen, wenn der Geschwindigkeitsinder
      der eingetragenen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entspricht. Da aber alle Stollenreifen außer dem TKC70 eine M+S Kennung haben, darf man
      diese sehr wahrscheinlich auf unseren Mortorrädern nicht mehr fahren. Zumindest ist das die Aussage der Reifenhersteller, sowie vom Polizisten mit dem
      ich heute gesprochen habe. Denn laut ihm gilt ei einer Kontrolle nicht die EU-Übereinstimmungserklärung (COC)
      Der Speedindex auf den Du dich beziehst steht nämlich nur im COC. D.h. Wenn Strafe kannst vor Gericht dein "vieleicht hast Du recht" erstreiten.

      Und das oben geschriebene hab ich alles schriftlich! Da verlasse ich mich weder auf das , das das COC nen Q Reifen drin stehen hat, noch auf den ADAC,
      der auch denkt das das so ist, oder BMW, die auch dieser Meinung sind, denn keiner derer zahlt die Strafe, wenn es denn soweit wäre und keiner derer
      würde den evtl. Punkt übernehmen. Deshalb möchte ich es genau wissen!