Abzocke in der Schweiz

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    • wulli schrieb:

      aussage war auf Deutsche M-Räder

      es war eine Gruppe von 8 Motorrädern denen das passiert ist auf Grund dessen haben sie ihren Kurzurlaub abgebrochen

      lg Klaus


      Diese Aussage ist aber diskriminierend für uns Deitsche...... ;) :rolleyes:
      All denen, die mich kennen, wünsche ich, was sie mir gönnen.
      Gönn mir einer, was er will, wünsch ich ihm nochmal so viel.
    • Da mir die bisher getroffenen Aussagen zu unsicher sind,
      Habe ich mal die untenstehende Anfrage an:
      1. die ADAC Rechtsabteilung
      2. Die Schweizer Bundesbehörde ASTRA
      gesandt.
      Über die Antworten werde ich berichten.

      "Sehr geehrte Damen und Herren,
      Ich fahre ein BMW-Motorrad (BMW R1200 GSA) mit einem original Zubehörschalldämpfer (BMW-HP Acrapovic) welcher eine E-Nummer und eine deutsche ABE besitzt. Gemäß EU-Recht braucht der Zubehörschalldämpfer nicht in die Fahrzeugpapiere seitens des TÜV eingetragen werden und es reicht bei Fahrzeugkontrollen die am Schalldämpfer eingravierte E-Nummer und/ oder die vom Hersteller gelieferte Typ-ABE vorzuzeigen.



      Da ich nun plane in die Schweiz zu fahren, stellt sich mir die Frage ob die E-Nummer auf dem Zubehörschalldämpfer bzw. die TYP-ABE des Herstellers( nicht personifiziertes bzw. mit Verweis auf die Fahrzeugidentnummer versehenes Papier) ausreichend sind.

      Wenn nein welche Maßnahmen sind notwendig?



      Können Sie mir eine rechtssichere Auskunft erteilen?

      Vielen Dank und Gruß"

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Spark ()

    • wir würden uns ja dran halten....wenn wir am Beispiel ESD wüssten was verlangt wird.
      Den in der EU zugelassenen ESD werde ich jedenfalls nicht abbauen ...auch wenn mir das landschaftlich schönste Alpenland dadurch entgeht.
      An die Speed Limits zu halten geht ja...für zwei drei Tage

      ..oder meintest du mit Regeln etwa das Einrichten und uneigennützige Verwalten von Steuerbetrugsgeldern aus anderen Nationen ;pfeif; ;lach;
    • Guten Morgen zusammen

      Genehmigte Endschalldämpfer sind weder prüfungs- noch meldepflichtig in der CH und werden somit auch nicht in den CH Fahrzeugausweisen eingetragen. Dies ist ganz einfach in den asa Richtlinien 2b (ab Seite 55) nachzulesen.

      Die ganze Story ist mehr als merkwürdig und gehört meines Erachtens ins Fabelreich.....


      LG
      Sämi
    • Hi Sämi

      Bist du vom Fach, dass du das so genau schreiben kannst? Was ist unter "genehmigte Endschalldämpfer" zu verstehen? Wer ist oder kann der "Genehmiger" sein? Der Hersteller des Endschalldämpfers?
      Als ich noch die R 1200 GS K 25 besass und mir einen andere Auspuff (MIVV Suono) kaufen wollte, fragte ich beim StVA nach. Der Suono ist gemäss Hersteller MIVV explizit für die GS genehmigt, hat ABE, entsprechendes Zertifikat etc. Laut Strassenverkehrsamt AG reicht es nicht, diese ABE des Auspuffherstellers mitzuführen. Es wäre klar eine Eintragung im Fahrzeugausweis, mit Prüfung beim Strassenverkehrsamt etc, nötig geworden. Das ist jetzt aber nur eine innerschweizerische Angelegenheit.
      Wenn Fahrzeuglenker von Drittstaaten mit Ihren Fahrzeugen die Schweiz durchqueren, gelten wohl nicht in allen Bereichen dieselben Vorschriften punkto Ausrüstung und Zubehör. Technische Umbauten zB in D sind auch heute noch nicht mit der CH vergleichbar. Man kann gut international gültige Vorschriften schaffen, wie Beleuchtung, Bremsen, Motorleistung, Lärmgrenzen bzw. Vorschriften über die nötige periodische Prüfung, bei uns das Vorführen bei der MFK. Sobald es in Details geht, sehen es die Länder teils ziemlich anders. Aber offen gesagt scheint mir das ganze ziemliche verwirrlich, intransparent und wohl auch von der Tagesform der zuständigen Behörde abhängig. Ich kenne mich zu wenig aus, um eine verbindliche Info zu liefern. Aber meist steckt der Teufel im Detail. Greets, Ron
    • Hey Revox

      Am einfachsten liest du selber in den Richtlinien 2b nach:

      Genehmigte Anlagen können solche sein, welche in der CH Typengenehmigung des Motorrades aufgenommen sind (bei der GS ist sicher der Akra in der Typengenehmigung enthalten). Es können ESD's sein welche über eine EG-Gesamt- oder Teiletypengenehmigung verfügen etc. Auch Lieferantenbestätigungen genügen wenn die verschiedenen Richtlinien eingehalten wurden (von ECE bis RL...).



      ASA ist ja die Vereinigung der Strassenverkehrsämter. Auch das StVA AG macht beim asa mit und hält sich an die asa Richtlinien was die Eintragungen betrifft. Anders als bei genehmigten Anlagen sieht es bei "Nichtgenehmigten" aus. Dort wird je nach Hersteller eine Geräusch-Standmessung oder sogar eine Vorbeifahrtsmessung notwendig....

      Das Ganze ist etwas unübersichtlich aber unter dem Strich kannst du dir in der CH eigentlich fast einfacher alles Mögliche an dein Motorrad schrauben als im EU Raum auch wenn die Schauergerüchte jeweils etwas anderes sagen.

      LG
      Sämi
    • Wie erwähnt Sämi, die MIVV hat aus meiner Optik alles mitgebracht, was im EU Raum als gültig und zuglassen für die GS deklariert wird. Ich hatte das Zertifikat kopiert und dem StVA AG zur Begutachtung zugestellt. Trotzdem gab das StVA AG klar an, dass trotz Vorliegen dieser Zertifikate eine Eintragung im Fahrzeugausweis nötig ist. Wie auch immer, ich habe es schon immer so gehandhabt, dass ich auf eine Eignung und Zertifizierung seitens Hersteller geachtet habe und falls ja, dann hab ich das Teil drunter geschraubt. Man geht wohl ein Risiko ein, aber in Standart-Kontrollen auf der Strasse kommt der übliche Pol sowieso selten draus, was jetzt gilt. Kommt man in eine technische Kontrolle mit StVA (bisher ein Mal erlebt), dann schauen die weit mehr an als nur die Betriebssicherheit. Ich hatte damals das Gefühl, gemäss Papier sieht alles einfach aus. Fragt man nach, siehts dann plötzlich etwas anders aus. Wie auch immer, so lange es keine Knattertüte ist die im Umkreis von 5 km alles aufregt, hat man einen kleinen Bonus. Greets, Ron
    • Spark schrieb:

      Da mir die bisher getroffenen Aussagen zu unsicher sind,
      Habe ich mal die untenstehende Anfrage an:
      [*]die ADAC Rechtsabteilung
      [*]Die Schweizer Bundesbehörde ASTRA
      [/list]gesandt.
      Über die Antworten werde ich berichten.
      Servus,

      warten wir doch erst einmal ab, was der ADAC und die ASTRA sagt.

      Interessiert mich auch ungemein, da wir für nächstes Jahr eine Woche Schweiz fest geplant haben.

      Grischa-Biker schrieb:

      Langer Rede kurzer Sinn:

      Genehmigte Anlagen müssen nicht eingetragen werden. Nicht bei CH Einwohnern und schon gar nicht bei ausl. Gästen.

      LG
      Sämi
      Das ist prinzipiell auch meine Meinung, aber schaun mer mal was sich ergibt.
      Möchte ungern in Erklärungsnot geraten.

      Mihi
    • Ser's,

      Ihr puderts aber auch immer mit zwei Präsern - oder?

      Oder: Zu Tode gefürchtet ist auch gestorben!

      Oder: Hinfahren, auf den Tacho achten und schön angepasst fahren - alles wird gut!

      Die Schweiz hat ihre Regeln und will diese eingehalten haben, aber es handelt sich noch immer um ein europäisches Land, das sich an europäische Regularien hält.

      Also wird keiner wegen eines in D zugelassenen Mopeds belangt werden, solange die Zulassung in D aufrecht und gültig ist.

      (Anders ist das wahrscheinlich in Ländern mit behördlicher Willkür, aber da zähle ich CH nicht dazu)

      Liebe Grüße
      Wolfgang
      R1200 GSA-LC - Herz was willst du mehr
    • Spark schrieb:

      Da mir die bisher getroffenen Aussagen zu unsicher sind,
      Habe ich mal die untenstehende Anfrage an:
      1. die ADAC Rechtsabteilung
      2. Die Schweizer Bundesbehörde ASTRA
      gesandt.
      Über die Antworten werde ich berichten.

      "Sehr geehrte Damen und Herren,
      Ich fahre ein BMW-Motorrad (BMW R1200 GSA) mit einem original Zubehörschalldämpfer (BMW-HP Acrapovic) welcher eine E-Nummer und eine deutsche ABE besitzt. Gemäß EU-Recht braucht der Zubehörschalldämpfer nicht in die Fahrzeugpapiere seitens des TÜV eingetragen werden und es reicht bei Fahrzeugkontrollen die am Schalldämpfer eingravierte E-Nummer und/ oder die vom Hersteller gelieferte Typ-ABE vorzuzeigen.



      Da ich nun plane in die Schweiz zu fahren, stellt sich mir die Frage ob die E-Nummer auf dem Zubehörschalldämpfer bzw. die TYP-ABE des Herstellers( nicht personifiziertes bzw. mit Verweis auf die Fahrzeugidentnummer versehenes Papier) ausreichend sind.

      Wenn nein welche Maßnahmen sind notwendig?



      Können Sie mir eine rechtssichere Auskunft erteilen?

      Vielen Dank und Gruß"
      so hier nun die Antwort von der ADAC Rechtsabteilung:

      Sehr geehrter Herr "Spark"


      vielen Dank für Ihre Anfrage, die uns zur juristischen Bearbeitung weitergeleitet wurde.


      Sofern Ihr Motorrad den deutschen Zulassungsvorschriften entspricht, dürfte es grundsätzlich auch im Ausland bzw. in der Schweiz keine Probleme geben.


      Gemäß Art. 3 Abs.3 des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr von 1968, das von der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz ratifiziert wurde, haben die Vertragsparteien die Verwendung von Fahrzeugen im internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet zu akzeptieren, sofern die Fahrzeuge den Bestimmungen des Übereinkommens entsprechen und auch im Heimatstaat (Zulassungsstaat) rechtmäßig zugelassen sind.


      Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.
      Mit freundlichen Grüßen
      Xxxcccc
      Juristische Zentrale - Internationales Recht (JAS)
    • Spark schrieb:

      ach ja.. die Aussage der Schweizer Bundesbehörde ASTRA steht noch aus....
      Da bin ich mal gespannt, ob die das Abkommen auch kennen.
      Jeder schließt von sich auf andere und berücksichtigt dabei nicht, dass es auch anständige Menschen gibt. (Heinrich Zille)

      https://www.instagram.com/schotterali/