Zu laute Endschalldämpfer werden eingezogen und vernichtet

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    • Zu laute Endschalldämpfer werden eingezogen und vernichtet

      Hallo, ich habe heute auf kabel eins einen Bericht gesehen. Es ging um Motorrad - Kontrollen in Niedersachsen.

      Es wurde eine Gruppe von 3 Motorradfahrern kontrolliert, bei einem waren die Endschalldämpfer zu laut. Nach einer vorläufiger Prüfung 105 db, 91 db war bei der Maschine erlaubt. Es wurde dann eine Prüfstation aufgebaut, nach 3 weiteren Messungen stand das Endergebnis fest, die Endschalldämpfer waren nach Abzug der Tolleranz um 9 db zu laut.
      Der Beamte sagte das ab 6 db zu laut der Endschalldämfer eingezogen und vernichtet werden. Obendrein natürlich noch ein fettes Bußgeld und die fahrt war natürlich auch zu ende.

      Ich kenne die Gesetzeslage nicht, aber wenn das wirklich so ist, finde ich das schon sehr heftig.

      Vielleicht kennt sich ja jemand mit der Gesetzeslage aus und kann etwas dazu beitragen ob das so stimmt.


      Gruß Alex
    • Nun ja, dass die Weiterfahrt untersagt wird, darüber brauchen wir uns nicht zu unterhalten, das steht außer Frage. Dass jedoch der ESD eingezogen und vernichtet wird - nun ja - ist "Krass". Damit wird ja ein Auspuff einer unerlaubten Waffe oder Drogen gleichgesetzt...
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    • § 74
      Voraussetzungen der Einziehung

      (1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
      (2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
      1.die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen oder2.die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden.
      (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.
      (4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.


      _____________________



      § 46
      Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren

      (1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
      (2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
      (3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § StPO > Verfahren im ersten Rechtszug > Vorbereitung der öffentlichen Klage
      " style="text-decoration: none; border-bottom-width: 1px; border-bottom-style: dotted; outline: none; color: rgb(204, 51, 0);">160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § StPO > Beteiligung des Verletzten am Verfahren > Sonstige Befugnisse des Verletzten" style="text-decoration: none; border-bottom-width: 1px; border-bottom-style: dotted; outline: none; color: rgb(204, 51, 0);">406e der Strafprozeßordnung.(4) § StPO > Allgemeine Vorschriften > Sachverständige und Augenschein
      " style="text-decoration: none; border-bottom-width: 1px; border-bottom-style: dotted; outline: none; color: rgb(204, 51, 0);">81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § StPO > Allgemeine Vorschriften > Sachverständige und Augenschein" style="text-decoration: none; border-bottom-width: 1px; border-bottom-style: dotted; outline: none; color: rgb(204, 51, 0);">81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ StPO > Allgemeine Vorschriften > Zeugen" style="text-decoration: none; border-bottom-width: 1px; border-bottom-style: dotted; outline: none; color: rgb(204, 51, 0);">70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ Jugendgerichtshilfe
      [b]JGG > Jugendliche > Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren > Jugendgerichtsverfassung" style="text-decoration: none; border-bottom-width: 1px; border-bottom-style: dotted; outline: none; color: rgb(204, 51, 0);">38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § [b]GVG > Gerichtssprache" style="text-decoration: none; border-bottom-width: 1px; border-bottom-style: dotted; outline: none; color: rgb(204, 51, 0);">191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § [b]GVG > Gerichtssprache" style="text-decoration: none; border-bottom-width: 1px; border-bottom-style: dotted; outline: none; color: rgb(204, 51, 0);">191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
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    • NordicPipz schrieb:

      § 74
      Voraussetzungen der Einziehung

      (1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
      (2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
      1.die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen oder2.die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden.

      (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.
      (4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.



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      ähm, okay.... Ich dachte, dass es sich hierbei lediglich um eine Ordnungswidrigkeit handelt und nicht um eine Straftat... Aber bin auch kein Profi der Rechtsgrundlage - noch nicht -.
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    • Hm aber muss mann nicht erst mal nachweisen das es sich um eine vorsätzliche Tat handelt?

      Nur mal als Beispiel, bei der GS geht die Drosselklappensteuerung kaputt und prompt wird man angehalten. Die stellen fest der Endschalldämpfer ist zu laut. Schubs ist die fahrt zu ende und der Endtopf ist weg. Und man kann selbst nichts dafür, weil die Technik versagt hat.

      Ich dachte immer bei einer zu lautem Endschalldämpfer bekommt man eine Mängelkarte und behebt den Fehler und bekommt ein Bußgeld. Klar wenn der Endtopf eindeutig manipuliert ist verstehe ich die Maßnahme. Sonst finde ich es schon sehr heftig.
      Gruß Alex
    • GS-blue schrieb:

      Der Beamte sagte das ab 6 db zu laut der Endschalldämfer eingezogen und vernichtet werden. Obendrein natürlich noch ein fettes Bußgeld und die fahrt war natürlich auch zu ende.


      tja, ich denke das ist wie bei allem im Leben. So wie es rüber kommt und so wie der betreffende rüberkommt, so wird auch auf der anderen Seite gehandelt.
      Meine liebe Schwester ist im Harz von genau so lieben Beamten der Rennleitung angehalten worden. Der nette Herr hat meine Schwester dann darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Tüte keinen DB-Eater mehr drin hat. Worauf meine Schwester mit großen Augen dann gefragt hat, ob ihr Motorrad nun kaputt sei.... ;--) sie hätte es genau so gekauft. (was auch stimmt) Nun, sie durfte das Wochenende weiterfahren und mußte zu Hause die Maschine bei der örtlichen Polizei vorführen, natürlich mit DB Eater. Das Problem so ein Ding einzeln zu bestellen war da eher die Schwierigkeit.
      Ich behaupte mal, wenn da einer krum gekommen wäre, hätte ich den Bock vom Kyffhäuser abholen können...
      LG aus dem Land der Eierberge °v° wünscht Rewert

      der die letzte wahre GS fährt! Danach wurd' nur noch mit Wasser gebaut...
    • Hmm, mit einem ESD vorsätzlich eine Straftat begehen... hmmm:

      Richter: "Herr Staatsanwalt, beschreiben Sie den Vorfall."
      Staatsanwalt: "Also Herr Richter, der Angeklagte fuhr mit seinem Motorrad durch die automatische Tür der Sparkasse in den Vorraum und schrie: "Banküberfall. Ich hab hier einen 105db Auspuff. Geld raus oder es gibt was auf die Ohren." |o|
    • GS-blue schrieb:

      Nur mal als Beispiel, bei der GS geht die Drosselklappensteuerung kaputt und prompt wird man angehalten. Die stellen fest der Endschalldämpfer ist zu laut. Schubs ist die fahrt zu ende und der Endtopf ist weg. Und man kann selbst nichts dafür, weil die Technik versagt hat.
      Moin, das glaube ich kaum. Wenn so ein technischer Defekt vorliegt, dann dürfte das schnell festgestellt werden.
      Ob man dann weiter fahren kann, ist fraglich. Aber mit einem Reperaturnachweis ist das eigentlich erledigt.

      In dem Fall oben wurden mehrere Messungen gemacht und ich gehe davon aus, der Auspuff konnte nicht per Reparatur bzw mit ein paar Handgriffen leise gemacht werden.
    • GS-blue schrieb:

      Hallo, ich habe heute auf kabel eins einen Bericht gesehen. Es ging um Motorrad - Kontrollen in Niedersachsen.

      Es wurde eine Gruppe von 3 Motorradfahrern kontrolliert, bei einem waren die Endschalldämpfer zu laut. Nach einer vorläufiger Prüfung 105 db, 91 db war bei der Maschine erlaubt. Es wurde dann eine Prüfstation aufgebaut, nach 3 weiteren Messungen stand das Endergebnis fest, die Endschalldämpfer waren nach Abzug der Tolleranz um 9 db zu laut.
      Der Beamte sagte das ab 6 db zu laut der Endschalldämfer eingezogen und vernichtet werden. Obendrein natürlich noch ein fettes Bußgeld und die fahrt war natürlich auch zu ende.

      Ich kenne die Gesetzeslage nicht, aber wenn das wirklich so ist, finde ich das schon sehr heftig.

      Vielleicht kennt sich ja jemand mit der Gesetzeslage aus und kann etwas dazu beitragen ob das so stimmt.


      Gruß Alex


      moin ,
      war bei der Sendung ein Harlyfahrer bei dem sie die Karre eingezogen haben ??
      dann kenne ich ihn ,und es ist sogar wahr mit dem einziehen ;pfeif;
      Igi ;-) !
    • Zu laut ist schon eine Straftat?
      Na super.
      Wo steht das denn?

      Anhand des Gesetzestextes denkt man ja eher an die Beschlagnahme von Mordwerkzeugen.
      Womöglich war das auch so gedacht und ist jetzt nur dummerweise auch auf ESDs anwendbar.

      Mich wunderts nur, dass nicht gleich die ganze Maschine eingezogen wird. Schliesslich ist der ESD für sich alleine ja nicht laut. ;nachdenk;

      Gerhard
      -VOID-
    • Mir fehlen bei der ganzen Diskussion zwei Worte: "vorsätzlich" und "manipuliert".
      Wenn aus diesen Gründen die Tüte zu laut ist - bin ich voll bei denjenigen, die meinen, daß die auf dem Punkt aus den öffentlichen Verkehr gezogen werden sollten - keine Frage.

      Etwas ander sehe ich es, wenn aufgrund von Alter/Verschleiß die Dämmung nicht mehr so dämpft, wie's sein sollte und der ESD neu gestopft werden kann/sollte.
      Dann wäre für mein Verständnis eine Mängelanzeige angebracht, mit der Auflage, den neuen oder reparierten ESD bei der heimatlichen Polizeistation vorzuführen, mehr aber auch nicht.

      Einen solche ESD einzuziehen, zu "entsorgen", das Motorrad auf der Stelle stilllegen, etc... das wäre in einem solchen Fall wohl doch etwas unverhältnismäßig.
      Gruss Roger

      Grip ist wie Luft...beides vermißt man erst wenn's fehlt...
    • Ich versuche mir gerade bildlich vorzustellen, wie die Polizei am Straßenrand einen Lamborghini Aventador aufbockt, die € 6.000,- teure Capristo-Anlage (ohne TÜV und viel zu laut) abbaut und das gute Stück im nächstgelegenen Altmetallcontainer entsorgt.
      Servus aus Wien,
      Egon
    • Ich hätte gedacht, dass das Thema emotionaler diskutiert wird.

      Also Veränderungen am Fahrzeug sind tatsächlich regelmäßig Ordnungswidrigkeiten, deswegen hab ich ja auch den § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) erwähnt, da steht drin, dass dafür die Verfahrensregeln der Strafprozessordnung (StPO) gelten. Wurde sogar im Volltext zitiert, aber da ist wohl beim Drag&Drop ein Unglück passiert und jede Menge Formatierungsbefehle stehen im Text und dann liest man nicht ...

      Dann hat Roger völlig Recht, das "Tatbestandsmerkmal" VORSÄTZLICH muss natürlich nachgewiesen werden können. Das ist bei Manipulationen am Schalldämpfer regelmäßig ziemlich einfach. Selbst wenn ein DB-Eater unter der Sitzbank mitgeführt wird, sieht man, ob der "verloren" und wieder eingesammelt, oder ausgebaut wurde. Vielleicht sieht man sogar noch Reste des Schweißpunktes, der sauber aufgetrennt wurde.

      Ich habe in über 10 Jahren Zweiradkontrollen nicht einen einzigen Auspuff gesehen, der durch Verschleiß, Alter oder Korrosion zu laut wurde, selbst bei den abgerissensten Rollern nicht. In diesen Fällen hätte es wirklich nur einen Mängelbericht gegeben. Reparieren, Vorzeigen, gut ists.

      Noch ne kleine Randbemerkung:

      Es gibt nur noch 3 Möglichkeiten, die Betriebserlaubnis zum Erlöschen zu bringen:
      - Änderung der Fahrzeugart
      - Es ist eine Gefährdung (des/ der Fahrzeugnutzer oder Anderer) zu erwarten
      - Geräusch- und Abgasverhalten wird beeinträchtigt.

      Also bei Manipulationen an der Abgasanlage ganz einfach.
      Ist eine Betriebserlaubnis erloschen, kann sie nur durch die Zulassungsbehörde wieder erteilt werden, nicht durch die kontrollierenden Beamten.

      Bei fehlender Betriebserlaubnis ist immer eine Untersagung der Weiterfahrt möglich, das wird aber unterschiedlich gehandhabt, es kann also eine Fahrt nach Hause oder zur Werkstatt geduldet werden, oder eben auch nicht, dann mit allen Konsequenzen bis hin zum Abschleppen auf Kosten des Halters.
      In diesem Fall macht es Sinn, sich an die Sprüche der Ahnen zu erinnern: "Wie es in den Wald hineinschallt, so schallt es auch wieder heraus!"
      ich übe noch
      www.motorrad-blog.eu
    • GS-blue schrieb:

      Ich dachte immer bei einer zu lautem Endschalldämpfer bekommt man eine Mängelkarte und behebt den Fehler und bekommt ein Bußgeld. Klar wenn der Endtopf eindeutig manipuliert ist verstehe ich die Maßnahme. Sonst finde ich es schon sehr heftig.
      Gruß Alex


      DIe Lautstärke des Puffs steht doch im Fahrzeugschein,ist diese höher als darin steht,erlischt doch die Betriebserlaubnis und das heist
      Krad stehen lassen und heimlaufen,danach vorfahrt bei der Rennleitung dort wird dann Kontrolliert ob der Fehler behoben wurde.
      So hat auch das mein Kollege erfahren dürfen ;pfeif;
    • Hansemann schrieb:

      Ich habe in über 10 Jahren Zweiradkontrollen nicht einen einzigen Auspuff gesehen, der durch Verschleiß, Alter oder Korrosion zu laut wurde, selbst bei den abgerissensten Rollern nicht.
      Naja, Hans, das gibt's durchaus schon.
      Ich hatte an meiner Aprilia RSV einmal eine Leovince-ESD - der wurde quasi nach jedem KM lauter... nach 3000 Km absolut unzumutbar für mich wie für die den Bereich im Umkreis von 200 m für jeden anderen auch.
      Viele ESD-Hersteller empfehlen sogar, den Dämmstoff alle 2 Jahre auszutauschen (z.B. Akrapovic) und auch heute werden noch komplette Reparatursätze incl. gasdichter Nieten, Nietenbänder, etc. angeboten, z.B. --->KLICK
      Gruss Roger

      Grip ist wie Luft...beides vermißt man erst wenn's fehlt...
    • GS-blue schrieb:

      Der Beamte sagte das ab 6 db zu laut der Endschalldämfer eingezogen und vernichtet werden.
      Ist das die Schmerzgrenze für die Handhabe?
      Ein absoluter Wert wäre nach meiner Meinung angebrachter.

      Wenn ich so manche Harleys höre, fällt mir der Kitt aus der Brille.
      Ich würde aber nicht drauf wetten, das die auch nach Vorschrift zu laut sind.
    • Hält die GS (mit Klappenpuff) auch wirklich die in den Zulassungspapieren genannten Grenzwerte ein?
      Ich habe da meine Zweifel.
      Und dass viele (fast alle) Zubehör-ESDs zu laut sind, liest man ja immer wieder in Tests.

      Sind Klappen- und Zubehörauspufffahrer auch "vorsätzlich handelnde Krawallidioten"?
      ;pfeif;
      Grüsse Markus
      -----------------------------------
      Keine BMW zu fahren heisst seine angelernten Fähigkeiten als Hobbymechaniker zu verlieren.
      -----------------------------------
      Guckst Du: www.markus-simon.eu
    • Unter Vorsatz verstehe ich das Auswechseln des Serienschalldämpfers gegen einen, der einen höheren und unter Umständen unzulässigen Geräuschpegel verursacht. LC's mit Klappensteuerung sind für mich - im Gegensatz zu Dir, Markus - nicht das Referenzobjekt für das Genre der Krawallidioten.
    • PinotGrigio schrieb:

      Unter Vorsatz verstehe ich das Auswechseln des Serienschalldämpfers gegen einen, der einen höheren und unter Umständen unzulässigen Geräuschpegel verursacht. LC's mit Klappensteuerung sind für mich - im Gegensatz zu Dir, Markus - nicht das Referenzobjekt für das Genre der Krawallidioten.

      Ruhig Brauner! War doch nur eine provokative Frage. Meine GS-ohne-LC hat doch auch nen Klappenauspuff...
      Grüsse Markus
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